Corona: Schutzmasken als Teil der PSA
Arbeitsschutz

Das Infektionsrisiko, das von dem Coronavirus ausgeht, ist für Beschäftigte im Gesundheitswesen besonders hoch. Deshalb ist es für die Mitarbeiter unerlässlich, Persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Dabei kommt der Atemschutzmaske besondere Bedeutung zu. Wir erklären, welche Schutzmasken für welche Arbeiten geeignet sind und was es bei der Anwendung zu beachten gilt.

Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht

Ob Beschäftigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen für eine Ansteckung durch das Coronavirus besonders gefährdet sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ArbSchG muss der Arbeitgeber diese vor dem Einsatz durchführen, um etwaige Gefährdungen zu identifizieren und geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu entwickeln, die der Minimierung des Infektionsrisikos dienen. Dazu gehört auch die fachkundige Unterweisung der Mitarbeiter zur korrekten Handhabung von Schutzmasken. Zentrale Inhalte betreffen den richtigen Sitz, die Desinfektion und die mögliche Wiederverwendung.

Corona Schutzmaske 3

Bei Arbeiten ohne erhöhtes Infektionsrisiko ist ein Medizinischer Mund-Nasen-Schutz in der Regel ausreichend.

Behelfsmasken, Medizinische Gesichtsmasken, Atemschutzmasken

Im Bereich der Schutzmasken ist zwischen Behelfsmasken, Medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) und Atemschutzmasken zu unterscheiden.

Bei Behelfsmasken, auch Community Masken oder Volkmasken genannt, handelt es sich häufig um einen selbstgenähten Gesichtsschutz. Dieser dient in erster Linie der Minderung der Tröpfchen-Freisetzung und wirkt somit überwiegend als Fremdschutz. Behelfsmasken können dabei helfen, eine Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in öffentlichen Räumen, in denen die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht zuverlässig gewährleistet werden kann, einzudämmen.  Die verwendeten Materialien erfüllen in keinster Weise die Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung und sollten deshalb nur im privaten Bereich zum Einsatz kommen.

Auch Medizinische Gesichtsmasken bedecken Mund und Nase zwar, dichten allerdings nicht am Gesicht ab. Sie bestehen aus einer zwischen zwei Stoffschichten eingebetteten Filterschicht und halten damit potentiell infektiöse Speicheltröpfchen davon ab, in die Umgebung zu gelangen. Vor einer luftgetragenen Infektion schützen sie allerdings nicht. Deshalb werden Medizinische Gesichtsmasken in erster Linie vom Personal getragen, um Patienten vor dem Risiko einer Tröpfcheninfektion zu schützen. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss vom Hersteller geprüft und entsprechend zertifiziert sein, um im medizinischen Bereich Verwendung finden zu können.

Beschäftigte, die bei der Arbeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, müssen filtirerende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel tragen. Für Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 empfiehlt das Robert-Koch-Institut allgemein FFP2-Masken, bei besonders hohem Risiko wie zum Beispiel bei einer Bronchoskopie FFP3-Masken. Das Kürzel FFP steht für „filtering face piece“. Gemeint sind damit Atemschutzmasken, die Partikel und Aerosole aus der Luft filtern und die Träger so vor dem Einatmen kleinster luftgetragener Erreger schützen. Die Nummerierung bezieht sich auf das Rückhaltevermögen des Partikelfilters, wobei FFP3 den höchsten Schutz bietet. Als Teil der Schutzausrüstung unterliegen Atemschutzmasken den Anforderungen der Norm DIN EN 149.

Gesichtsvisier – Eine sinnvolle Alternative?

Im beruflichen Kontext sieht man zunehmend Beschäftigte mit Gesichtsvisieren, Gesichtsschutzschirmen und Face Shields. Diese verringern zwar den Eintrag infektiöser Erreger über die Bindehaut der Augen oder Mund- und Nasenschleimhäute, können jedoch keinen Atemschutz ersetzen. Der Spalt zwischen Mund bzw. Nase und dem Schutzschirm ist teils so groß, dass Aerosole aus der Atemluft ungehindert in die Raumluft dringen können. Damit stellen Gesichtsvisiere keinen vergleichbaren Fremdschutz zu anderen Mund-Nase-Bedeckungen dar. Sie können allenfalls ergänzend zu Atemschutzmasken getragen werden.

Corona Schutzmaske 4

Flächen, die der Zwischenlagerung von Schutzmasken dienen, sind nach Entnahme der Maske sachgerecht zu desinfizieren.

Ressourcenschonender Einsatz von Schutzmasken: Hinweise zur Wiederverwendung

Da geeignete Schutzmasken derzeit nur begrenzt verfügbar sind, ist es für medizinische Einrichtungen von entscheidender Bedeutung, Strategien für einen ressourcenschonenden Einsatz von Schutzmasken zu entwickeln. So gilt ein Mund-Nasen-Schutz bei der Behandlung und Pflege von Erkrankten mit unspezifischen akuten respiratorischen Infektionen als ausreichend, insofern sowohl Patient als auch die behandelnde Person dabei einen MNS trägt. FFP-Masken sind für die behandelnde Person erforderlich, wenn eine Aerosolexposition vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Wiederverwendung sowohl von MNS als auch von FFP-Masken möglich. Diese erfordert allerdings eine sichere Handhabung, um das Infektionsrisiko nicht unnötig zu erhöhen. Dabei sollten u.a. folgende Dinge beachtet werden:

  • Die Weiterverwendung während einer Schicht ist nur durch ein- und dieselbe Person zulässig.
  • Bei Tätigkeiten an infektiösen Patienten mit ausgeprägter Aerosolexposition ist keine Wiedeverwendung möglich.
  • Bei (vermuteter) Kontamination bzw. Durchfeuchtung der Schutzmaske ist diese sofort zu entsorgen.
  • Das Absetzen der Schutzmaske muss so erfolgen, dass eine Kontamination von Gesicht und Maskeninnenseite vermieden wird, z.B. durch vorherige Handschuhdesinfektion.
  • Nach dem Absetzen der Schutzmaske sollte diese an einem sicheren, für Publikumsverkehr nicht zugänglichen Ort trocken an der Luft aufbewahrt werden.
  • Gebrauchte Masken müssen sich eindeutig einer Person zuordnen lassen, z.B. durch Markierung am Halteband.
  • Das Berühren der Innenseite ist tunlichst zu vermeiden.
  • Beim erneuten Aufsetzen sind hygienisch einwandfreie, unbenutzte Handschuhe zu tragen und sofort nach Gebrauch zu entsorgen.
  • Der Ort der Zwischenlagerung muss nach der Entnahme der Maske sachgerecht desinfiziert werden.

Hinweis: Das Tragen einer Schutzmaske entbindet in keinster Weise von der Einhaltung der Abstandsregelunen und sonstiger Hygienemaßnahmen. Beim Umgang mit infektiösen Patienten sind weitere Teile der Persönlichen Schutzausrüstung erforderlich. Dazu zählen insbesondere Schutzbrille, Schutzhandschuhe und Schutzkittel.

Schutzmasken als Medizinprodukte

Masken als Medizinischer Mund-Nasen-Schutz fallen unter die Medizinprodukte und unterliegen somit dem Medizinprodukterecht. Für Medizinprodukte der Risikoklasse I schreibt die MDD vor, dass diese ein Konformitätsverfahren durchlaufen und mit einem CE-Kennzeichen versehen werden müssen, bevor sie in Europa frei verkehrsfähig sind.

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