Ab 2019 ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz Pflicht
Arbeitsschutz

Ab 2019 ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz Pflicht

Bereits am 1. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Dieses brachte gravierende Änderungen mit sich, über die wir bereits in einem früheren Beitrag berichteten. Unter anderem wurde hier festgelegt, dass die Gefährdungsbeurteilungen in einem Betrieb auf den Mutterschutz hin aktualisiert werden müssen. Am 1. Januar 2019 läuft die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung ab. Was das für Betreiber von Gesundheitseinrichtungen bedeutet und wie die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in der Praxis aussehen kann, haben wir für Sie zusammengetragen.

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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – alle Arbeitsplätze betroffen

Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich mutterschutzspezifischer Kriterien betrifft alle Arten von Betrieben, unabhängig davon, ob dort überhaupt eine Frau arbeitet oder jemals arbeiten wird. Das ist in §10 MuSchG geregelt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Betrieb ausreichend vorbereitet ist, wenn eine Mitarbeiterin unerwartet eine Schwangerschaft meldet, und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Wenn ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt und bis zum 1. Januar 2019 nicht nachweisen kann, dass eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz stattgefunden hat, drohen ihm empfindliche Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Teilt eine Mitarbeiterin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist, muss dieser gemäß §27 MuSchG umgehend die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Im Anschluss ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht gestaltet ist und keinerlei schwangerschaftsspezifische Gefährdungen bestehen. Grundlage für die Maßnahmen, die hier eventuell zu ergreifen sind, stellt die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft dar. Die neue Regelung beschränkt sich ferner nicht ausschließlich auf werdende Mütter. Auch Frauen, die bereits entbunden haben, aber noch stillen, sind davon betroffen.

Am 1. Januar 2019 endet die Übergangsfrist zum Nachweis der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Wer bis dahin noch keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, muss mit hohen Geldbußen rechnen.

Am 1. Januar 2019 endet die Übergangsfrist zum Nachweis der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Wer bis dahin noch keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, muss mit hohen Geldbußen rechnen.

Das müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz beachten

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gehen Sie im Grunde genommen genauso vor wie bei jeder anderen Gefährdungsbeurteilung auch. Hier geht es zunächst darum, die Tätigkeiten zu erfassen, die im Rahmen einer bestimmten Arbeit verrichtet werden. Da bereits in §5 Arbeitsschutzgesetz geregelt ist, dass jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Betrieb durchführen muss, werden Sie die verschiedenen Arbeitsbereiche in Ihrer Praxis bereits gesammelt haben. Diese dürfen Sie auch für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz heranziehen. Mehr Zeit sollten Sie darin investieren zu prüfen, welche Gefährdungen sich in Ihrem Betrieb speziell für Schwangere oder stillende Mütter ergeben. Beurteilen Sie im Anschluss, ob die Gefährdung zumutbar oder unverantwortbar ist. Ist Letzteres der Fall, müssen Sie entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten, um eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Mutter und Kind vollständig ausschließen zu können. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere sind in §11 MuSchG festgelegt. §12 nennt entsprechende Aufgabenfelder für stillende Frauen.

In Arztpraxen ergeben sich spezifische Gefährdungen beispielsweise durch den Kontakt mit infektiösem Material. Aus diesem Grund sollten Schwangere auf keinen Fall Blutabnahmen, Verbandswechsel und ähnliche Tätigkeiten durchführen. Außerdem sollte vermieden werden, dass schwangere Frauen viel Gewicht heben. Wer gelegentlich Lasten bewegen muss, sollte nur mit maximal zehn Kilogramm belastet werden. Wo diese Tätigkeit regelmäßig anfällt, sind nicht mehr als 5 Kilogramm sinnvoll. Es sollte also bei Schwangeren davon abgesehen werden, diese mit dem Umlagern eines Patienten auf eine Behandlungsliege oder der Betreuung eines wackeligen Patienten beim Toilettengang zu beauftragen.

Ist es nicht möglich, die Gefährdung durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu beseitigen, muss der Arzt entscheiden, ob die Betroffene in ihrer Position weiterarbeiten darf oder ein Arbeitsplatzwechsel nötig ist. Erst wenn beide Optionen nicht infrage kommen, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Schwangere sollten auf keinen Fall mit infektiösem Material in Berührung kommen. Verbandswechsel und Blutabnahmen sind deshalb Tabu.

Schwangere sollten auf keinen Fall mit infektiösem Material in Berührung kommen. Verbandswechsel und Blutabnahmen sind deshalb Tabu.

Professionelle Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind schriftlich zu dokumentieren. Außerdem müssen alle Mitarbeiter umfassend darüber informiert werden. Das kann im Rahmen einer Unterweisung erfolgen. Wir von der BAU MEDIZINTECHNIK GmbH unterstützen Sie gerne dabei. Im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betreuung von Gesundheitsbetrieben senden wir eine unserer geschulten Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Ihr Unternehmen. Diese ermittelt während einer professionellen Arbeitsplatzbegehung alle bestehenden Gefahrenquellen und wird Maßnahmen ableiten, um diese erfolgreich beseitigen zu können. Natürlich haben wir dabei auch die Neuerung des Mutterschutzgesetzes immer im Blick. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per Mail oder persönlich. Wir freuen uns auf Sie!

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