Abfälle fallen in sämtlichen Betrieben an, nicht zuletzt im Gesundheitsdienst. Hier müssen neben unbedenklichen Abfällen wie Zeitungen und Verpackungen auch gefährliche und potentiell infektiöse Materialien wie Spritzen, Medikamentenreste und defekte medizintechnische Geräte fachgerecht entsorgt werden. Dabei sollten arbeitsschutzrechtliche Vorgaben unbedingt Beachtung finden. Ein Blick in die Unfallstatistik der Krankenhäuser zeigt, dass es immer wieder zu Verletzungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung kommt. Wie medizinische Einrichtungen ihre Abfallentsorgung sicher gestalten können und welche rechtlichen Vorgaben es dabei zu beachten gilt, haben wir für Sie zusammengefasst.
Gefährliche vs. ungefährliche Abfälle
Das EU-Recht unterscheidet allgemein in gefährliche und ungefährliche Abfälle. Als gefährlich gelten Abfälle, wenn sie in ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, boden-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten. In den Bereich der gefährlichen Abfälle fallen in Human- und Veterinärmedizin vor allem infektiöse Abfälle, gefährliche Chemikalien sowie Amalgamabfälle in der Zahnmedizin.
Normaler und gefährlicher Abfall wird grundsätzlich getrennt entsorgt und abgeholt. Dabei ist auf die Verwendung geeigneter Abfallbehältnisse zu achten. Diese sollten bauartgeprüft und sicher verschließbar sein und müssen den Transportanforderungen gemäß Gefahrgutrecht entsprechen.
Zusätzlich müssen Behältnisse für Abfälle, die aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb medizinischer Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen, mit dem Biohazard-Symbol gekennzeichnet sein. Behältnisse für zytostatikahaltige Abfälle müssen das Totenkopf-Symbol tragen, das auf deren krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften hinweist.
Abfallrechtliche Anforderungen
Gesundheitsbetriebe sind für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle selbst verantwortlich. Dabei sind nicht zuletzt die Anforderungen aus dem Abfallrecht zu beachten. Oberste Priorität hat darin gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz die Vermeidung von Abfällen. Dabei geht es darum, die Menge und / oder Schädlichkeit von Abfällen bestmöglich zu vermeiden. Sofern dies technisch möglich, hygienisch vertretbar und wirtschaftlich zumutbar ist, müssen Abfälle stofflich bzw. energetisch verwertet werden. Wo das nicht realisierbar ist, sind die Abfälle einer Beseitigungsanlage oder einer Müllverbrennungsanlage zuzuführen. Für gewöhnlich werden Abfälle im Gesundheitsdienst verbrannt, chemisch-physikalisch behandelt oder weiterverwertet. Dabei sind individuelle Bestimmungen aus den Abfallsatzungen der verschiedenen Landkreise und Kommunen zu berücksichtigen.
Bestellung eines Abfallbeauftragten
Krankenhäuser und Kliniken sind dazu verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn in ihren Einrichtungen mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr entstehen. Von dieser Regelung sind kleinere medizinische Betriebe wie Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Apotheken in der Regel nicht betroffen. Natürlich müssen aber auch diese die fachgerechte Abfallentsorgung sicherstellen. Sie müssen diese eigenverantwortlich organisieren und durchführen.
Abfallbeauftragte sind dafür zuständig, die Geschäftsführung in sämtlichen Belangen der Abfallentsorgung zu beraten. Sie müssen die Beschäftigten zu den von Abfällen ausgehenden Gefahren belehren und auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Anforderungen achten. Um eine sichere Abfallentsorgung zu gewährleisten, ist die Überwachung des gesamten Abfallwegs von der Entstehung im Krankenhaus bis hin zur Verwertung bzw. Beseitigung unerlässlich. In einem jährlichen Bericht ist es schließlich die Aufgabe des Abfallbeauftragten, über getroffene und geplante abfallbezogene Maßnahmen zu informieren. Diese sind in enger Zusammenarbeit mit Arbeitsschutzverantwortlichen wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Hygienefachkraft abzustimmen.
Der Abfallbeauftragte muss schriftlich bestellt werden. Spätestens alle zwei Jahre muss er an einer behördlich anerkannten Fortbildungsmaßnahme für Abfallbeauftragte teilnehmen, um stets über aktuelle und geänderte Vorschriften und Herangehensweisen im Bilde zu sein und sein Wissen regelmäßig auffrischen zu können.
Arbeitsschutz: Diese Gefahren lauern bei der Abfallentsorgung
Zahlreiche Akteure sind in den Prozess der Abfallentsorgung eingebunden. Das beginnt schon im OP-Saal, im Krankenzimmer oder in der Krankenhausküche, wo die Abfälle entstehen, und reicht bis zum Hol- und Bringdienst, der die Abfälle von der Anfallstelle abholt und schließlich an die Entsorgungsanlage übergibt. Entsprechend vielfältig sind die Gefährdungen, denen das Personal auf diesem Weg ausgesetzt ist. Dazu zählen:
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe, z.B. Desinfektionsmittel, Zytostatika, Laborflüssigkeiten
- Gefährdungen durch Biostoffe, z.B. infektiöse Abfälle, Körpersekrete
- Mechanische Gefährdungen, z.B. Stich- und Schnittverletzungen
- Physische Belastungen, z.B. durch Verladen schwerer Müllsäcke
- Psychische Belastungen, z.B. durch Anblick von Blut und Organteilen
Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an die Abfallentsorgung
Um die Beschäftigten wirksam vor diesen Gefährdungen zu schützen, muss arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben eine große Bedeutung in der Abfallentsorgung beigemessen werden. Im Zuge dessen kommt der Unternehmensleitung eine Reihe von Pflichten zu. So ist diese dafür verantwortlich, die von der Abfallentsorgungen ausgehenden Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Hilfe erfährt sie durch den Abfallbeauftragten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.
Die Schutzmaßnahmen in der Abfallentsorgung können technischer, organisatorischer oder personenbezogener Natur sein. Zu den technischen Maßnahmen gehört es, geeignete Hilfsmittel für das sichere Einsammeln und Befördern der Abfälle zur Verfügung zu stellen. In den Bereich der organisatorischen Schutzmaßnahmen fallen die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Unterweisung der Mitarbeiter zu einem sicherheitsgerechten Umgang mit Abfällen. Schließlich hat die Unternehmensleitung dafür Sorge zu tragen, dass dem Personal für die Abfallentsorgung geeignete Persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzkittel, Schutzhandschuhe und Augenschutz) zur Verfügung steht. Das zählt zu den personenbezogenen Maßnahmen.
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