Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört in den Berufen des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens zur Standardausrüstung. Sie dient dazu, die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu erhöhen und sie effektiv vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Zur PSA zählen z.B. Schutzbrillen, Schutzkleidung und Schutzhandschuhe.

Lernen Sie hier die Grundlagen der Persönlichen Schutzausrüstung, deren Kategorisierung sowie damit verbundene Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen.

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Die PSA-Benutzungsverordnung

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitenden eine Persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz dies erfordern. Das ist in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) schriftlich fixiert.

Die PSA-BV setzt die europäische Richtlinie 89/656/EWG in nationales Recht um. Sie macht u.a. konkrete Angaben zu Auswahl, Bereitstellung, Wartung und Reparatur von Persönlicher Schutzausrüstung.

Kategorisierung von PSA

Die Persönliche Schutzausrüstung wird je nach Gefährdung, vor der sie schützen soll, in eine von drei Kategorien eingeteilt.

  • Kategorie 1 beschreibt den Schutz vor vergleichsweise harmloser Gefährdung. Dazu gehört z.B. der Schutz vor oberflächlichen mechanischen Verletzungen, schwach aggressiven Reinigungsmitteln und Wasser, Kontakt mit heißen Oberflächen bis 50°C und nicht-extremen Witterungsbedingungen.
  • Kategorie 2 umfasst PSA, die sich weder der Kategorie 1 noch der Kategorie 3 zuordnen lässt. Das betrifft vor allem den Standard-Schutz bei mechanischen Risiken wie Arbeitshandschuhe und Sicherheitsschuhe.
  • Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie 3 soll gegen teils hohe Gesundheitsgefahren Schutz bieten. In diese Kategorie fallen u.a. Ausrüstungen, die gegen gesundheitsgefährdende Stoffe und Stoffgemische, Sauerstoffmangel, ionisierende Strahlung, Absturz, Stromschläge, schwere Schnittverletzungen und schädlichen Lärm schützen sollen. Produkte, die der Kategorie 3 angehören, müssen bei der Zulassung strengere Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen als PSA der Kategorien 1 und 2.

Persönliche Schutzausrüstung als Teil der Arbeitsschutzmaßnahmen

Nach §3 ArbSchG ist es die Pflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten positiv beeinflussen sollen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen formulieren, die sich aus den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben.

Gemäß dem TOP-Prinzip sind dabei immer technische und organisatorische Maßnahmen gegenüber den personenbezogenen Maßnahmen zu bevorzugen. Erst wenn diese nicht ausreichen, um die Gefährdung am Arbeitslatz ausreichend zu begrenzen, sind personenbezogene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Dazu zählt auch die Bereitstellung geeigneter PSA. Aus dem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten Pflichten.

Pflichten des Arbeitgebers

So dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten nur PSA zur Verfügung stellen, die der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG entspricht. Ferner muss der Arbeitgeber die Beschäftigten im sicherheitsgerechten Umgang mit der PSA unterweisen.

Dazu hat er eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Informationen zur Benutzung der PSA in leicht verständlicher Sprache und Form bereithält.

Pflichten der Arbeitnehmer

Auch für die Arbeitnehmer geht die Bereitstellung der PSA jedoch mit ein paar Pflichten einher. So sind diese dazu verpflichtet, die PSA auch wirklich zu benutzen. Ferner wird vor jeder Nutzung eine Sicht- und Funktionsprüfung fällig. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie in dem Blogartikel Persönliche Schutzausrüstung im Gesundheitswesen.

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