Gefährdungsbeurteilung

In der Gesundheitsbranche geht es mehr als in jedem anderen Wirtschaftszweig um Leben und Tod. Genauso wichtig wie das Wohlergehen Ihrer Patienten sollte Ihnen das Ihrer Mitarbeiter sein. Die Basis für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellt immer die Gefährdungsbeurteilung dar. Wir klären die rechtlichen Grundlagen und verraten, worauf Sie bei der Erstellung achten müssen.

Hintergrund

Die Gefährdungsbeurteilung gilt als zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sinn und Zweck ist es, alle potenziellen Gefahrenquellen am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Daraus sollen Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden, die die Minimierung der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zum Ziel haben. Alle Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Das legt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fest. Der Gesetzgeber macht jedoch keine konkreten Angaben dazu, wie Unternehmer dabei vorgehen müssen. Wertvolle Hilfestellungen erhalten Sie bei den Berufsgenossenschaften.

Der richtige Zeitpunkt

Diese machen auch Angaben dazu, wann eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn sich maßgebliche Änderungen im Betrieb ergeben, also z.B. bei der Planung oder Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen. Auch wenn neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zum Einsatz kommen sollen, ist es erforderlich, die damit einhergehenden potenziellen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beurteilen. Ist im Unternehmen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit aufgetreten, liegt die Vermutung nahe, dass irgendwo ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht. Folglich sollte ermittelt werden, wo noch Nachbesserungsbedarf besteht.

Auch wenn keine offensichtlichen Sicherheitsrisiken erkennbar sind, muss die Gefährdungsbeurteilung aber stets fortgeschrieben werden. In regelmäßigen Abständen sind die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen also auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Aber nicht nur bei betriebsinternen Änderungen ist eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig. Haben sich relevante Rechtsvorschriften geändert, kann es passieren, dass die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden muss. Das war beispielsweise im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz der Fall, die seit Anfang 2019 in allen Betrieben Pflicht ist.

In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Für die Durchführung existieren keine allgemeingültigen Handlungsanweisungen, die für alle Unternehmen funktionieren. Die konkrete Vorgehensweise ist immer an die jeweiligen Bedingungen im Betrieb anzupassen. Orientierung bietet aber ein Sieben Schritte-Plan, der Unternehmern die wichtigsten Inhalte nahebringt. Dieser sieht wie folgt aus:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen
  5. Getroffene Maßnahmen durchführen
  6. Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Bei alldem darf man nicht vergessen, die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren. Das bietet den Verantwortlichen im Schadensfall wertvollen Rechtsschutz. Konkrete Hinweise für medizinische Betriebe halten wir für Sie in unserem Blogartikel „Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis“ bereit.