Gefahrstoffe

In vielen Branchen steht die Arbeit mit Gefahrstoffen an der Tagesordnung. Auch in Gesundheitsbetrieben werden die Mitarbeiter immer wieder mit Gefahrstoffen konfrontiert, z.B. im Umgang mit bestimmten Arzneimitteln.  Da Gefahrstoffe ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle nach sich ziehen können, ist ein gewissenhaftes Risikomanagement unerlässlich.

Gefahrstoffe – Definition

Bei Gefahrstoffen handelt es sich um Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die bei Produktion und Verwendung eine schädigende Wirkung auf Mensch und Umwelt ausüben können. Gefahrstoffen werden gefährliche Merkmale zugeschrieben. Dazu zählen explosionsgefährliche, entzündliche, ätzende, giftige, reizende, krebserzeugende und umweltgefährliche Eigenschaften. Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch vermeintlich ungefährliche Stoffe, die uns im Alltag immer wieder begegnen, wie z.B. Dieselmotoremissionen und Holzstaub. Sie können vom Menschen inhalativ (durch Einatmen), oral (über den Mund) oder dermal (über die Haut) aufgenommen werden und so zu einer ernsthaften Gefahr werden.

Rechtliche Grundlagen

Um den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, greifen auf EU-, Bundes- und Länderebene unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Auf EU-Ebene ist das die EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), die Vorgaben zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen macht. In Deutschland fungiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als wichtigstes Regelwerk, was den Umgang mit Gefahrstoffen angeht. Sie geht insbesondere auf die Pflichten von Arbeitgebern ein, in deren Betrieben Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden.

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

Dazu gehört insbesondere die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Anhand dieser hat der Vorgesetzte zu beurteilen, ob Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorliegen und ob von diesen eine Gefährdung ausgeht. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, wobei der Umstieg auf ungefährliche Stoffe immer oberste Priorität haben sollte. Ist dies nicht möglich, sollte man versuchen, bestehende Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu minimieren. Führt auch das nicht zum Erfolg, ist den Angestellten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos bereitzustellen.

Pflichten des Arbeitgebers

Ferner ist es Pflicht, Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe in Form von Sicherheitsdatenblättern zu beschaffen, Betriebsanweisungen zu erstellen und Beschäftigte, die regelmäßig in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen, über den sachgemäßen Umgang mit diesen zu unterweisen. Vergessen Sie auch nicht, eingestufte Gefahrstoffe deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen.

Hinweis: Bei Fertigarzneimitteln besteht keine Kennzeichnungspflicht, selbst wenn diese gefährliche Stoffeigenschaften aufweisen. Hier greifen die Regelungen des Arzneimittelgesetzes.