Aktuelle Fassung der TRBA 250: Alle Neuerungen im Überblick
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Die aktuelle Fassung der TRBA 250 präzisiert bestehende Vorgaben zum Arbeitsschutz, um Infektionsrisiken in medizinischen Einrichtungen zu minimieren. Die TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) ist eine der zentralen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für das Gesundheitswesen in Deutschland und wurde im November 2025 zuletzt überarbeitet. Mit den enthaltenen Reglungen werden konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen definiert – insbesondere bei Tätigkeiten mit Infektionsrisiko.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen der TRBA 250 zusammen und erklären, welche neuen Anforderungen sich daraus für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ergeben.

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Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Fassung der TRBA 250: Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen werden durch die TRBA 250 geregelt.
  • Die aktuelle Fassung der TRBA 250 präzisiert die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung, zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
  • Zentrale Neuerungen: strukturierte Hygienepläne, klar definierte Verantwortlichkeiten und dokumentierte Unterweisungen.
  • Ziel: Infektionsrisiken für Beschäftigte reduzieren, optimale Patientensicherheit gewährleisten und die zuverlässige Umsetzung des Arbeitsschutzes.

TRBA 250: Inhalt, Anforderungen, Reglungen

Die TRBA 250 ist eine technische Regel zum Schutz von Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitsdienst. Sie konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) und unterstützt Arbeitgeber dabei, Infektionsrisiken systematisch zu beurteilen, vorzubeugen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die TRBA 250 gilt für alle Tätigkeiten mit potenziellem Kontakt zu Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder infektiösem Material, etwa in Arztpraxen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder im Rettungsdienst.

Zentrale Bestandteile der TBRA 250 sind die Gefährdungsbeurteilung, hygienische Arbeitsverfahren, der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sowie Vorgaben zu Hygieneplänen, Unterweisungen und Dokumentation. Die Regel formuliert klare Mindestschutzmaßnahmen für alle betroffenen Tätigkeiten – hierzu zählen unter anderem Vorgaben zu Fingernägeln und Schmuck im Gesundheitswesen, Händehygiene, Arbeitskleidung sowie Hautschutz und -pflege. Zudem enthält sie eine Einteilung der Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in vier Schutzstufen, anhand derer entsprechende Schutzmaßnahmen definiert sind.

Medizinisches Fachpersonal mit Handschuhen hält ein leeres Probenröhrchen für Laboranalyse bereit

Neuerungen im Gesundheitsweisen: Aktuelle Fassung der TRBA 250

Mit der aktuellen Fassung der TRBA 250 (Stand: November 2025) wurden diese Vorgaben an aktuelle arbeitsmedizinische, hygienische und organisatorische Anforderungen angepasst. Ziel ist es, den Infektionsschutz zu verbessern, die Rechtssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen und die Schutzmaßnahmen für Personal und Patientensicherheit optimal zu gestalten.

Konkrete Änderungen wurden in den Bereichen der direkten Patienten- und Mitarbeitersicherheit vorgenommen. Zudem verschärfen Neuerungen bezüglich regelmäßiger Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen die organisatorischen Auflagen medizinischer Einrichtungen.

Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis für einen angemessenen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach den Neuerungen der TRBA 250 ist eine Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verpflichtend. Das bedeutet, dass alle Tätigkeiten mit einer potenziellen Exposition auf ihr Gefährdungspotenzial untersucht werden müssen. Darauf basierend sind bei Bedarf geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen anzupassen.

Klarere Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

Ein wesentlicher Bestandteil der Neuerungen der TRBA 250 betrifft Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Bislang hat die TRBA 250 festgelegt, dass sich Personen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten sowie bei Vorreinigungsarbeiten schützen müssen. Mit der neuen Fassung wird nun zwischen zwei Reinigungsverfahren mit unterschiedlichen Anforderungen an die PSA unterschieden:

  • Maschinelle Aufbereitung: flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe und Körperschutz (je nach Gefährdungsbeurteilung auch flüssigkeitsdicht).
  • Vorreinigung und manuelle Reinigung: flüssigkeitsdichte langstulpige Schutzhandschuhe, Augen- oder Gesichtsschutz, flüssigkeitsdichter Körperschutz und schnittfeste Handschuhe (nur bei scharfkantigen Medizinprodukten notwendig).

Wann genau welche PSA getragen werden muss, ist in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Sie regelt außerdem, ob die Expositionsbedingungen das Tragen eines Atemschutzes (z.B. in Form einer FFP2-Schutzmaske) verpflichtend macht.

Erweiterte Anforderungen an Hygienepläne

Die neue Fassung der TRBA 250 hat verschiedene Hygiene- und Desinfektionsanforderungen wie Händehygiene, Flächenreinigung und Pausenraumtrennung konkretisiert. Auch Anforderungen an Reinigungsabläufe wurden nochmals präzisiert: Der Hygieneplan nach TRBA 250 muss klar strukturiert und schriftlich dokumentiert sein, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen festlegen sowie Zuständigkeiten und Abläufe klar definieren. Damit wird der Hygieneplan zu einem zentralen Instrument des betrieblichen Infektionsschutzes, der nachhaltige Sicherheit gewährleisten soll.

Unterweisung und Schulungen

Die TRBA 250 legt nun auch fest, dass Mitarbeitende regelmäßig im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen geschult werden müssen. Die genauen Themen der Unterweisungen sind ebenfalls vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig und nicht allgemeingültig festgelegt.

Zu den möglichen Themenbereichen zählen z.B.:

  • Gesundheitliche Risiken, Krankheitsbilder und Symptome
  • Verhaltensregeln und Hygieneanforderungen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung

Die Unterweisungen sind verbindlich und müssen nachweisbar sein.

Zwei medizinische Fachkräfte im Schutzkittel besprechen Abläufe in einem Behandlungsraum

Folgen der neuen TRBA 250 für medizinische Einrichtungen

Die aktuelle Fassung der TRBA 250 stellt höhere Anforderungen an den Arbeitsschutz und legt Reglungen zur Dokumentation durchgeführter Sicherheitsmaßnahmen fest. Gleichzeitig formuliert sie klare Leitlinien, die die praktische Umsetzung erleichtern. Die Gefährdungsbeurteilung dient dabei als Basis, um Risiken festzustellen und Schutzmaßnahmen zu formulieren, und ist für die rechtssichere Umsetzung aller Anforderungen wegweisend.

Hier geht es zum Originaltext der TRBA 250

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