NiSV: Neue Vorschriften für die kosmetische Anwendung von Laser und Co
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NiSV: Neue Vorschriften für die Kosmetik-Branche

Bei der NiSV handelt es sich um die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Diese neue Strahlenschutzverordnung ist Ende 2018 verabschiedet worden und am 01.01.2021 in Kraft getreten. Für Kosmetiker:innen, die mit entsprechenden Geräten arbeiten, ändert sich dadurch einiges. Im Folgenden erfahren Sie mehr zu den neuen Regelungen.

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In regelmäßigen Abständen müssen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gelisteten medizinischen Geräte kontrolliert werden.

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Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist grundsätzlich, die Verbraucher vor schädlichen Wirkungen von nichtionisierenden Strahlungsquellen in verstärkter Form zu schützen. Diese kommen bei zahlreichen kosmetischen Anwendungen zum Einsatz. Bisher durften auch Personen ohne spezielle Qualifikationen entsprechende Geräte betätigen. Das ging mit einem gewissen Gesundheitsrisiko für die Kunden einher. Die NiSV trägt sowohl zum Schutz Ihrer Kunden als auch dem Ihrer Beschäftigten sowie zu Ihrem eigenen Schutz bei.

Fachkundenachweis

Das Bedienen bestimmter Geräte erfordert in Zukunft einen speziellen Fachkundenachweis. Die neue Verordnung verbietet keine Geräte, jedoch ändert sich einiges in Bezug auf die Geräteanwendung. In einigen Fällen werden Fachkundenachweise vorausgesetzt. Diese können in Form von speziellen Schulungen erworben werden. Die Fachkunde muss bis Ende dieses Jahres nachgewiesen und stets aktualisiert werden. Alle fünf Jahre ist die Auffrischung entsprechender Kurse erfordert.

Ausnahmen

In Bezug auf den Fachkundenachweis gelten gewisse Ausnahmen. Der Fachkundenachweis ist in mehrere Module unterteilt. Die Fachkunde „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ kann gegebenenfalls durch andere Leistungen ersetzt werden. Darunter unter anderem die Absolvierung einer staatlich anerkannten Ausbildung zur Kosmetiker:in. Auch wer bis zum 31.12.2021 eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren nachweisen kann, muss nicht an dieser Fachkunde teilnehmen. Es reicht jedoch nicht, wenn Sie als Inhaber:in entsprechende Nachweise vorlegen können. Alle Beschäftigten, die die jeweiligen Geräte benutzen, benötigen einen Fachkundenachweis.

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Bei der Absolvierung einer staatlich anerkannten Ausbildung zur Kosmetiker:in können Sie in Bezug auf den Fachkundenachweis auf bestimmte Module verzichten.

Wo erhalte ich solch einen Fachkundenachweis?

Es werden deutschlandweit eine Reihe von NiSV-Fachkunde Kursen angeboten. Dabei bietet nur eine durch die Deutsche Akkreditierungsstelle regulierte Fachkundefortbildung Rechtssicherheit. Hierbei erhalten Sie abschließend eine Personenzertifizierung nach ISO 17024.  Bei anderen unregulierte Kursen müssen Sie in der Regel mit Kosten für eine Konformitätsprüfung durch die Vollzugsbehörde rechnen. Die Anerkennungsbestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland.

Betroffene Geräte der NiSV

Die Verordnung schreibt vor, dass bis zum 01.04.2021 alle NiSV-pflichtigen Geräte angemeldet werden müssen. Doch welche Geräte betrifft das genau? Es handelt sich in erster Linie um Ultraschallgeräte, Lasergeräte, IPL-Geräte, Nieder- und Hochfrequenzgeräte, Magnetfeldgeräte und Gleichstromgeräte. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen kosmetischer und medizinischer Anwendung. Ausschließlich Geräte, welche zu kosmetischen Zwecken eingesetzt werden, sind von der NiSV betroffen. Für mehr Informationen zu den jeweiligen Grenzwerten in Bezug auf Strahlenquellen können Sie den Hersteller bzw. Verkäufer fragen oder in der Bedienungsanleitung nachsehen.

Weitere Anforderungen der NiSV

Bei der Arbeit mit einem NiSV-pflichtigen Gerät müssen Kosmetiker:innen einiges beachten. Neben der Anmeldung entsprechender Geräte und dem Erwerb eines Fachkundenachweises müssen Sie ab Anfang diesen Jahres zudem ein sogenanntes Gerätebuch führen. Dieses muss unter anderem Angaben zur Installation, zur Handhabung und zur sicherheitstechnischen Kontrolle beinhalten.

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Die Arbeit mit einem NiSV-pflichtigen Gerät verpflichtet unter anderem zu der Führung eines Gerätebuchs.

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