Erste Hilfe

Obwohl die Vermeidung von Arbeitsunfällen im Arbeitsschutz oberste Priorität haben sollte, ist auch die Erste Hilfe nicht zu missachten. Wenn es doch einmal zu einem Arbeitsunfall kommt, ist eine wirksame Erste Hilfe Grundvoraussetzung dafür, die Unfallfolgen so gering wie möglich zu halten. Erste Hilfe kann Leben retten – und sollte deshalb in jedem Unternehmen Beachtung finden.

Erfahren Sie hier, welche Sofortmaßnahmen jeder kennen sollte und was es mit dem betrieblichen Ersthelfer auf sich hat.

Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz mit BAU MEDIZINTECHNIK

Mit unseren Leistungen unterstützen wir Sie umfassend beim betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz – von der sicherheitstechnischen Betreuung bis hin zur Prüfung Ihrer medizinischen Geräte.

Anfrage senden

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Grundsätzlich ist jeder Mensch gemäß §323c StGB dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, wenn dies erforderlich und zumutbar ist. Nur wenn die Person sich dabei selbst in Gefahr begeben würde, kann von einer Hilfeleistung abgesehen werden.

Im Betrieb fällt die Erste Hilfe unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser muss folglich die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall eine Hilfeleistung erhalten und angemessen versorgt werden. Dazu gehört neben der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material – in erster Linie in Form von Verbandkästen – die Benennung von betrieblichen Ersthelfern.

Betrieblicher Ersthelfer

Bei den betrieblichen Ersthelfern handelt es sich um Mitarbeitende, die über eine zusätzliche Ausbildung in Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen und dadurch dazu in der Lage sind, die vorläufige Versorgung der Verletzten in die Hand zu nehmen und so akute Gesundheits- und Lebensgefahren abzuwenden.

Die Zahl der Ersthelfer ist abhängig von Art und Größe des Unternehmens. So muss bei Betrieben mit zwei bis 20 Mitarbeitenden ein Ersthelfer vorhanden sein. Bei größeren Unternehmen sollten zehn Prozent der Mitarbeiter über diese Zusatzausbildung verfügen. Ausnahmen gelten für Handelsbetriebe und das Baugewerbe.

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem Erste-Hilfe-Lehrgang bei einer von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle und ist alle zwei Jahre aufzufrischen. Verfügen Mitarbeiter bereits über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung, ist die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang nicht zusätzlich erforderlich.

Erste Hilfe: Diese Sofortmaßnahmen sollte jeder kennen

Alle Beschäftigten sollten grundsätzlich wissen, was zu tun ist, wenn sich ein Arbeitsunfall im Betrieb ereignet. Deshalb ist es ratsam, alle Mitarbeitenden im Rahmen einer Unterweisung über die wichtigsten Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe aufzuklären.

Diese beinhalten folgende Elemente:

  • Absichern der Unfallstelle
  • Absetzen des Notrufs
  • Stabile Seitenlage
  • Blutstillende Maßnahmen
  • Maßnahmen bei Schock
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung und Umgang mit dem AED-Gerät

Besuch beim Durchgangsarzt

Ist es zum Arbeitsunfall gekommen, muss der bzw. die Verletzte immer dann einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit am Folgetag nach sich zieht und die nachfolgende Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche andauert.

Ausnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn der oder die Betroffene aufgrund der Schwere seiner bzw. ihrer Verletzungen sofort in ein Krankenhaus gebracht werden muss oder HNO-Probleme vorliegen, die den Gang zu einem Facharzt notwendig machen. Auch für die Vorstellung beim Durchgangsarzt hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

Erste Hilfe – Dokumentationspflichten

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss schriftlich dokumentiert und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Das dient dem zuständigen Unfallversicherungsträger als wichtiger Nachweis insbesondere dann, wenn ein Arbeitsunfall erst zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme verursacht. Alle Arbeitsunfälle sind im Verbandbuch einzutragen, auch solche, die keine ärztliche Behandlung erfordern. Die Dokumentationspflicht liegt ebenfalls beim Arbeitgeber. Eine Verbandbuch-Software kann hier Abhilfe schaffen.

Newsletter

Der Newsletter beinhaltet Informationen zu neuen Produkten, Aktionen und News.
=