Wer kleine gesundheitliche Probleme hat oder ein wenig kränkelt, wendet sich vertrauensvoll an seine Apotheke. Hier setzen die Angestellten alles daran, dass ihre Kundinnen und Kunden schnell wieder gesund werden und auch bleiben.
Was dabei oft in den Hintergrund gerät, ist die Gesundheit der Beschäftigten. Dabei hat jeder Arbeitnehmer das Rechte auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz, so auch in der Apotheke. Die Verantwortung dafür trägt der Apothekenleiter. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, die den Angestellten während ihrer Tätigkeit begegnen, zu beurteilen und angemessene Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
Der Arbeitsschutz in der Apotheke reicht aber noch viel weiter. Was dieser alles umfasst, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Arbeitsschutz in Deutschland
Das moderne Arbeitsschutzrecht räumt dem Arbeitgeber einen breiten Handlungsspielraum ein. Wie der betriebliche Arbeitsschutz durchzuführen ist, ist nicht detailliert festgeschrieben. Es werden vielmehr Grundsätze benannt, an denen sich Arbeitsschützer orientieren können. Diese sollten an die spezifischen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Diese werden durch die Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften) ergänzt.
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Apotheken
Laut ASiG muss jeder Betrieb, der mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, über eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung verfügen. Dafür sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese unterstützen den Apothekenleiter in Sachen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung.
Während große Betriebe häufig eigene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einstellen, lohnt sich das für kleine Betriebe meist nicht. Diese können für die sicherheitstechnische Betreuung ihrer Apotheke einen externen Dienstleister zurate ziehen, der sie bei sämtlichen arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Fragestellungen unterstützt. Dann spricht man auch von einer Regelbetreuung. Die Regelbetreuung steht allen Betrieben offen. Gerne stellen wir Ihnen einen unserer erfahrenen Sachgutachter zur Verfügung. Dieser wird sich freuen, Sie bei Arbeitsplatzbegehungen, betrieblichen Gefahrenanalysen und Mitarbeiterunterweisungen unterstützen zu können.
Selten beschäftigen Apotheken mehr als 50 Mitarbeiter. Diesen Kleinbetrieben steht es zusätzlich offen, die alternative bedarfsorientierte Betreuung zu nutzen. Bei dieser Variante übernimmt der Apothekenleiter den Arbeits- und Gesundheitsschutz selbst. Um das dafür nötige Wissen zu erlangen, muss er in regelmäßigen Abständen an einer Unternehmerschulung teilnehmen.
Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke
Die Gefährdungsbeurteilung ist gemäß §5 ArbSchG in allen Betrieben Pflicht. Apothekenleiter sollten diese aber nicht als Belastung, sondern als Chance wahrnehmen, die Arbeitsabläufe im Unternehmen dauerhaft zu sichern. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, gesundes und sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Dazu werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen und Belastungen systematisch ermittelt, bewertet und durch die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen eliminiert.
Bei der Entwicklung von Schutzmaßnahmen sollten sich die Apotheken am sogenannten STOP-Prinzip orientieren. Dabei hat die Substitution gefährlicher Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe oberste Priorität. Ist diese nicht möglich, müssen technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Wenn auch diese die Gefahr nicht auf ein erträgliches Minimum reduzieren können, sind organisatorische und schließlich personenbezogene Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden. Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung immer dann, wenn die Einführung oder Änderung von Arbeitsabläufen oder Arbeitsmittel neue Gefährdungen ergeben könnten.
Typische Gefahrenquellen in der Apotheke
In der Apotheke sind die Beschäftigten vielen verschiedenen Gefahrenquellen ausgesetzt. Die meisten denken hier wahrscheinlich direkt an den Umgang mit Gefahrstoffen und das Risiko von Infektionskrankheiten. Tatsächlich stellen diese eine potentielle Gefahrenquelle dar und sollten dementsprechende Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung finden.
Die meisten Unfälle in der Apotheke ergeben sich allerdings durch Stolpern, Ausrutschen und Stürzen. Oft benötigen die Mitarbeiter eine Leiter, um hoch gelegene Regalbretter zu erreichen. Wenn diese gerade nicht zur Hand ist, steigen viele leichtfertig auf einen Stuhl – und stürzen. Auch herausragende Schubladen und nachlässig in den Weg gestellte Kartons sind beliebte Stolperfallen, die gravierende Folgen nach sich ziehen können: von Knochenbrüchen über Kopfverletzungen bis hin zu Schnittwunden, wenn jemand bei seinem Sturz unglücklich in einer der in Apotheken weit verbreiteten Glasvitrinen gelandet ist.
Apothekenleiter sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, wo das Risiko zu stolpern, zu stürzen oder auszurutschen besteht und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Das umfasst z.B. die Installation von Aufstiegshilfen, rutschsicheren Bodenbelägen und ausreichend großen Bewegungsflächen. Prüfen Sie regelmäßig die Stand- und Tragsicherheit von Regalen sowie die Funktionstüchtigkeit von Schubladen.
Vergessen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung die elektrischen Geräte und Anlagen nicht. Auch diese sind regelmäßig auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die der BAU MEDIZINTECHNIK GmbH ist Ihnen dabei gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns am besten noch heute, um sich über unsere Leistungen zu informieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!