Elektrische Prüfung von Pflegebetten
Medizintechnik

Elektrische Prüfung von Pflegebetten

Geräte, die im Umgang mit kranken oder verletzten Personen zum Einsatz kommen, müssen besonders hohen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Aus diesem Grund dürfen Medizinprodukte nur dann betrieben werden, wenn deren Anwendung keinerlei Gefahren birgt. Regelmäßige Wartungen, Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen sind da unerlässlich.

Elektrisch betriebene Pflegebetten kommen in zahlreichen medizinischen Einrichtungen tagtäglich zum Einsatz. Die Patienten verbringen einen Großteil des Tages und natürlich auch die Nacht darin. Umso wichtiger ist es, einen gefahrenlosen Betrieb dieser zu gewährleisten. Da elektrisch betriebene Pflegebetten zu den aktiven Medizinprodukten zählen, ist deren regelmäßige Prüfung auf Funktionsfähigkeit sogar gesetzlich vorgeschrieben. Lesen Sie hier, was Betreiber dabei unbedingt beachten sollten.

Elektrisch betriebene Pflegebetten gehören zu den aktiven Medizinprodukten. Damit gelten für sie nicht nur die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes, sondern auch der DGUV V3 sowie der MPBetreibV.

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Welche Gesetze und Vorschriften gelten?

Pflegebetten zählen zu den Medizinprodukten und unterliegen somit den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Dieses enthält genaue Vorgaben, welche Bedingungen Pflegebetten erfüllen müssen, um angewendet werden zu dürfen. So heißt es beispielsweise in §14, dass Pflegebetten sofort außer Betrieb zu setzen sind, „wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können“.

Elektrische Pflegebetten gelten ferner als ortsveränderliche elektrische Geräte, wodurch auch die DGUV V3 sowie die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) Beachtung finden müssen. Der Gesetzgeber schreibt für elektrische Betriebsmittel zudem wiederkehrende Prüfungen nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1) vor.

Damit sollen Gefährdungen durch Verschleiß, unsachgemäße Anwendung oder technische Mängel vermieden werden.  Für die Durchführung der Prüfungen ist immer der Betreiber zuständig, also derjenige, der die Verantwortung für eine medizinische Einrichtung mitsamt seinen Angestellten hat.

Zwar sollten auch die Anwender im sicheren Umgang mit Pflegebetten unterwiesen werden. Kommt es aber zum Schadensfall, haftet alleine der Betreiber des betroffenen Medizinprodukts.

Wer darf prüfen?

Das heißt jedoch nicht, dass der Betreiber die Prüfung von Pflegebetten eigenhändig durchführen kann. Dazu sind gemäß §4 MPBetreibV nämlich nur Personen befähigt, „die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen“. Das sind in der Regel Elektrofachkräfte oder elektrotechnische unterwiesene Personen mit einer zusätzlichen Fortbildung im Bereich der Prüfung von Pflegebetten.

Bei größeren Einrichtungen kann es sich lohnen, alleine für diesen Zweck eine Elektrofachkraft einzustellen. In kleinen Betrieben rentiert sich das jedoch meist nicht. Viel wertvoller ist es in dem Fall, eine externe Fachkraft mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe zu betrauen. Diese kommt regelmäßig in Ihr Unternehmen, um alle notwendigen Prüfungen unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften ordnungsgemäß durchzuführen.

Wir von der BAU MEDIZINTECHNIK stellen Ihnen eine erfahrene Fachkraft zur Prüfung Ihrer Pflegebetten gerne zur Verfügung. Neben der eigentlichen Prüfung stellen wir Ihnen selbstverständlich auch ein Prüfprotokoll und nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung eine Prüfplakette aus. Damit sind Sie rechtlich garantiert auf der sicheren Seite. Kontaktieren Sie uns am besten noch heute, damit wir Ihnen ein individuelles Angebot machen können!

Beachten Sie die Prüffristen

Der Gesetzgeber schreibt vor, für aktive Medizinprodukte regelmäßige Prüfungen durchführen zu lassen. Die genauen Prüffristen werden jedoch nicht konkretisiert. Grundsätzlich gilt, dass die Abstände so zu wählen sind, dass Mängel, mit denen zu rechnen ist, rechtzeitig festgestellt und behoben werden können. Orientieren Sie sich dabei an den Angaben der Hersteller. Vergessen Sie nicht, alle Pflegebetten vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen. Auch das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Nur Fachkräfte, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen, dürfen Pflegebetten prüfen. Die Verantwortung liegt dennoch beim Betreiber.

Ablauf der Prüfung

MPBetreibV und DIN EN 62353 (VDE 0751-1) enthalten genaue Angaben dazu, was bei der Prüfung von Pflegebetten konkret in den Blick zu nehmen ist. Die Prüfung setzt sich aus mehreren Einzelprüfungen zusammen:

  • Sichtprüfung:
    Kontrolle auf äußere Mängel (Beschädigungen, Verschleiß, Verschmutzung), Überprüfung von Kabelisolierungen, Netzsteckern, Sicherungen, Seitengittern, etc.
  • Funktionsprüfung:
    Prüfung einzelner technischer Komponenten (Bremsen, Steuerung, Verstelleinrichtungen, Antrieb und Schalter) auf Funktionstüchtigkeit, ggf. Austausch
  • Elektrische Messung:
    Messung von Schutzleiterwiderstand, Ableitströmen und Isolationswiderstand

Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhalten die Pflegebetten eine Prüfplakette, die Aufschluss darüber gibt, wann die nächste Prüfung fällig ist. Wurden Mängel festgestellt, die nicht sofort behoben werden können, muss das Bett unverzüglich außer Betrieb genommen und mit einem Warnschild versehen werden. Natürlich ist der Verantwortliche sofort über den Schaden in Kenntnis zu setzen.

Dokumentationspflicht bei Prüfung von Pflegebetten

Für die Prüfung von Pflegebetten besteht eine Dokumentationspflicht in Form eines Protokolls. Betreiber elektrischer Pflegebetten sind demnach dazu verpflichtet, nach MPBetreibV diese in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen.

Hier finden sich neben Identifikationsnummer, Herstellerangaben und CE-Kennzeichnung auch die Fristen für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfergebnisse können in einem Medizinproduktebuch festgehalten werden.

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