Kündigungsschutz während der Elternzeit
In Elternzeit zu gehen ist für viele Arbeitnehmer eine aufregende Zeit: Nicht nur steht Nachwuchs an, was die Welt werdender Eltern ohnehin völlig auf den Kopf stellt – Oft macht man sich Gedanken um die Arbeitsstelle. Die Leistungsfähigkeit nimmt während der Schwangerschaft ab, schwangere Frauen müssen zum Schutze des Kindes besonders auf sich achten. Und danach folgt auch noch die über Monate andauernde Elternzeit. Da stellt sich die Frage, was der Chef sich dazu bloß denkt! Während dieser aufregenden Phase gelten bestimmten Regeln, die wir Ihnen im heutigen Blogbeitrag erklären möchten.
Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt des Kindes sind eine aufregende Zeit – auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht.
Kann ich meinen Job während der Elternzeit verlieren?
Die gesetzgebende Lektüre lautet hier Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der besondere Kündigungsschutz verhindert es, dass man Mutter oder Vater während der Elternzeit kündigen kann. So sind diese dazu imstande, sich in aller Ruhe und mit voller Hingabe um die Betreuung und Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase zu kümmern. Das gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Wer in Elternzeit gehen möchte, muss diese spätestens sieben Wochen vor beabsichtigten Beginn vom Arbeitgeber verlangen. Dabei muss der Arbeitnehmer verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren der Vorgesetze ihn oder sie freistellen soll. Sobald die Elternzeit genehmigt ist, gilt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn ebendieser bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Die Frist wird auf 14 Wochen verlängert, wenn sich die beantragte Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes befindet.
Sollte man die Frist von sieben Wochen verpassen, müssen werdende Mütter und Väter sich jedoch nicht sorgen. In diesem Fall verschiebt sich lediglich der Beginn der Elternzeit. Ein neuer Antrag ist nicht nötig. Während Frauen während ihrer gesamten Schwangerschaft einen umfassenden Kündigungsschutz genießen, sollten Väter die Elternzeit nach Möglichkeit nicht vor der achtwöchigen Frist anmelden. Tatsächlich greift der Kündigungsschutz nämlich erst ab Beginn dieser acht Wochen. Das nutzen manche Arbeitgeber aus, um ihren Angestellten kurzfristig doch noch zu kündigen.
Wann endet der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Entscheiden sich beide Elternteile, in Elternzeit zu gehen, so gilt der Kündigungsschutz sogar für beide gleichzeitig. Allerdings gibt es (sehr) seltene Ausnahmen, in denen eine Kündigung trotzdem erfolgen kann – dafür muss es allerdings eine sehr gute Begründung geben. In solchen besonderen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung die Zulässigkeitserklärung für eine Kündigung beantragen. Die Gründe für einen solchen Ausnahmefall hängen von der Größe des Unternehmens ab. Sind weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt, so kann Existenzgefährdung ein Grund für eine solche Kündigung sein. Bei großen Unternehmen sind Gründe die Betriebsstilllegung, drohende Insolvenz oder wenn die Arbeitsmöglichkeit der betroffenen Person wegfällt. Auch strafbare Handlungen oder grobe Pflichtverletzungen der Arbeitspflichten können so geahndet werden. Wenn ein Arbeitgeber also einen solchen Antrag gestellt hat (der übrigens eine Gebühr kostet) und die Behörde zustimmt, kann man dem Arbeitnehmer rechtswirksam kündigen.
Werdende Mütter und Väter genießen während der Elternzeit einen umfassenden Kündigungsschutz.
Gibt es unzulässige Kündigungen?
Ja. Liegt die besagte Zustimmung der Bezirksregierung nicht vor, so ist die Kündigung auch nicht gültig. Arbeitnehmern wird hier empfohlen, innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage zu erheben und feststellen zu lassen, ob die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis bleibt also fortbestehen – doch ob man bei „so einem“ Chef weiterhin beschäftigt sein möchte, ist jedem selbst überlassen.
Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Obwohl Mütter und Väter in Elternzeit Kündigungsschutz genießen, steht einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers in dieser Lebensphase nichts im Wege. Dieser kann seinen Job jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen, wobei das BEEG eine Dreimonatsfrist vorsieht. Wer schon vor Ablauf der Elternzeit den Betrieb verlassen will, benötigt hierzu das ausdrückliche Einverständnis des Vorgesetzten. Dies kann für beide Seiten von Vorteil sein. Schließlich können die Beschäftigten noch während ihrer Elternzeit die Arbeit in einem neuen Betrieb aufnehmen und der bisherige Chef hat die Möglichkeit, die frei gewordene Stelle mit einer neuen Arbeitskraft zu besetzen.
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