Die Untersuchung von Blut- und Gewebeproben im Labor ist häufig notwendig, um eindeutige Diagnosen zu stellen. Zu diesem Zweck werden Patientenproben auf unterschiedlichen Transportwegen versandt. Das geht immer mit einem gewissen Sicherheitsrisiko einher, schließlich sind Störungen in der Transportkette nicht ausgeschlossen, z.B. wenn ein Unfall geschieht. Den am Transport Beteiligten ist häufig nicht bewusst, dass es sich bei ihrer Ladung um infektiöse Stoffe handeln kann.
Um Absender, Transporteur und Empfänger angemessen zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedene Vorgaben für Verpackung, Kennzeichnung und Transport von Patientenproben erlassen. Diese sind in unterschiedlichen Gesetzestexten verankert. Was medizinische Betriebe zum Versand von Patientenproben wissen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.
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Jetzt Kontakt aufnehmenVersand von Patientenproben nach ADR 2019
Rund eine viertel Million Patientenproben werden tagtäglich alleine in Deutschland versandt. Trotz der enormen Menge an medizinischem Untersuchungsmaterial, das per Kurier- oder Paketdienst transportiert wird, herrscht bei Ärzten noch immer große Unsicherheit, was den Versand von Patientenproben angeht.
Während beim Umgang mit Patientenproben innerhalb der Entnahme- und Untersuchungseinrichtungen die Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz und der Biostoffverordnung greifen, gilt für den Transport das Gefahrgutrecht. Dabei kommt den Abkommen des ADR zentrale Bedeutung zu. Diese regeln den sicheren Transport von Gefahrgütern in Europa und erfahren alle zwei Jahre eine umfassende Novellierung. Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten und somit infektiöse Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können, fallen demnach in die Gefahrgutklasse 6.2 „Ansteckungsgefährliche Stoffe“.
Einteilung in gefahrgutrechtliche Kategorien
Entscheidend für die Wahl der Verpackung zum Versand von Patientenproben ist deren Gefährdungspotential. Dieses ergibt sich im Wesentlichen aus der Pathogenität und Infektiosität der in den Proben enthaltenen Erreger. Demnach werden Patientenproben vereinfachend in die gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B eingeteilt.
- Kategorie A enthält alle ansteckungsgefährlichen Stoffe der WHO-Risikogruppe 4, die lebensbedrohliche oder tödliche verlaufende Krankheiten hervorrufen können. Dazu zählen u.a. das Ebola-Virus, das Lassa-Virus und das Pocken-Virus. Aber auch ausschließlich für Tiere gefährliche Mikroorganismen wie das Maul- und Klauenseuche-Virus und das Rinderpest-Virus fallen in diese Kategorie. Erreger der Kategorie A tragen die UN-Nummer 2814. Ihre Beförderung unterliegt strengen Sicherheitsvorkehrungen. Nur speziell ausgebildete Transportdienste dürfen den Versand dieser Stoffe übernehmen. In Deutschland kommt der Transport von solch ansteckungsgefährlichen Stoffen aber nur sehr selten vor.
- Kategorie B enthält ebenfalls ansteckungsgefährliche Stoffe. Diese sind jedoch weitaus weniger gefährlich als Stoffe der Kategorie A. In diese Kategorie fallen Erreger von Infektionskrankheiten der Risikogruppen 2 und 3 nach BioStoffV. Dazu zählen u.a. Salmonellen, das Influenza-Virus und das neuartige Corona-Virus. Stoffe der Kategorie B tragen die UN-Nummer 3373. Für ihren Transport ist keine spezielle Ausbildung des Fahrers erforderlich. Besondere Verpackungsanforderungen gelten aber auch für Kategorie B-Erreger. Diese stellen wir weiter unten vor.
Freigestellte Patientenproben
Patientenproben, bei denen nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Krankheitserreger enthalten, darf man als freigestellte medizinische Probe ohne Angabe einer UN-Nummer verschicken. Sie sind dann von den Vorschriften des ADR befreit, müssen aber trotzdem bestimmte Grundanforderungen an die Verpackung erfüllen. Beispiele für freigestellte medizinische Proben sind Blut- und Urinproben zur Untersuchung von Cholesterin-, Blutzucker- und Organfunktionswerten sowie Biopsien zur Feststellung von Krebs.
In der betrieblichen Praxis fällt es den Verantwortlichen jedoch meist schwer, eine eindeutige Aussage über die Infektiosität von Patientenproben zu treffen. Deshalb beachten viele Ärzte beim Versand von Patientenproben sicherheitshalber die geltenden Vorschriften für Stoffe der Kategorie B.
Verpackung und Kennzeichnung
Verpackungen für den Versand von Patientenproben müssen so beschaffen sein, dass sie sämtlichen beim Transport auftretenden Belastungen standhalten und die enthaltenen Stoffe nicht austreten können. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach gefahrgutrechtlicher Kategorie:
1. Freigestellte Patientenproben müssen in einer Dreifach-Verpackung versendet werden, die sich aus den folgenden Komponenten zusammensetzt:
- Wasserdichtes Primärgefäß
- Wasserdichte Sekundärverpackung
- Ausreichend feste Außenverpackung (mind. 100 x 100 mm)
Zusätzlich ist die Verpackung mit dem Aufdruck „freigestellte medizinische Probe“ zu kennzeichnen.
2. Infektiöse Untersuchungsmaterialien der Kategorie B sind in Verpackungen nach der Norm P 650 zu befördern. Zusätzlich zu den Anforderungen, die an freigestellte Patientenproben gestellt werden, müssen Kategorie B-Stoffe noch weitere Kriterien erfüllen. Dazu zählen:
- Sekundär- oder Außenverpackung aus starrem Material
- Primär- oder Sekundärverpackung müssen einer Druckdifferenz von 95 kPa standhalten
- Das Versandstück muss einen Fall aus 1,2 Metern Höhe unbeschadet überstehen.
Außerdem muss das Versandstück mit dem Aufdruck „Biologischer Stoff, Kategorie B“ gekennzeichnet werden und das rautenförmige Symbol „UN 3373“ tragen.
3. Für den Versand infektiöser Patientenproben der Kategorie A kommen nur Verpackungen nach P 620 infrage. Auch sie werden in einer Dreifachverpackung befördert. Hier muss das Versandstück aber noch höheren Sicherheitsanforderungen als bei Kategorie B-Stoffen entsprechen und eine noch höhere Stabilität aufweisen.
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