Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit? Definition & Rechtliches
Arbeitsalltag

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Feuerwehr, Polizei, Justiz, Rettungsdienste, niedergelassene Ärzte– in vielen Branchen ist Bereitschaftsdienst kein Fremdwort. Frei nach dem Motto „Springen, wenn der Chef „Hopp“ ruft“ warten viele Beschäftigte darauf, dass sie arbeiten müssen – oftmals auch tief in der Nacht. Ab und zu tut das der Gesundheit nichts Schlechtes – aber wenn das regelmäßig passiert, beeinträchtigt es nicht selten den Körper. Heute erklären wir, was hinter diesem Arbeitsprinzip steckt und ob der Bereitschaftsdienst überhaupt zur Arbeitszeit zählt.

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Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft? Was gilt als Arbeitszeit?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Da im Volksmund oft simpel von „Bereitschaft“ gesprochen wird, ist meist nicht ganz klar, welche der beiden Begrifflichkeiten gemeint ist – dabei unterscheiden sie sich deutlich voneinander.

Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, während der Arbeitnehmer sich an einer Stelle aufhält, die der Arbeitgeber bestimmt, und auf Abruf seine Arbeit schnellstmöglich aufnehmen kann. Fachpersonal für Notfälle tut das meist in den Abendstunden oder am Wochenende.

Bei der Rufbereitschaft darf der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen – also auch das heimische Sofa –, muss sich allerdings auf Abruf innerhalb von 20 Minuten am Arbeitsplatz befinden. Da es hier nur in Einzelfällen zum tatsächlichen Arbeitseinsatz kommt, gilt die Rufbereitschaft grundsätzlich als Ruhezeit. Fällt wider Erwarten doch Arbeit an, werden die geleisteten Arbeitsstunden natürlich auch vergütet. Anders verhält es sich bei dem Bereitschaftsdienst. Dieser ist vollständig anzurechnen, da der Beschäftigte schließlich die ganze Zeit über an der Arbeitsstelle anwesend sein muss.

Rufbereitschaft

Bereitschaft ist nicht gleich Bereitschaftsdienst! Man unterscheidet hier von der Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann.

Work-Life-Balance im Bereitschaftsdienst wahren: Tipps und Tricks

Die meisten Menschen sind sehr auf die Trennung von Arbeit und Freizeit bedacht und für viele wäre das Arbeiten am Wochenende undenkbar. Deshalb fällt es Bereitschaftsdienstlern oft schwer, sich abends oder am Wochenende auf der Arbeit zu entspannen. Dies ist insbesondere schwierig, wenn die Betroffenen Familie und Kinder haben. Nicht zuletzt bleiben körperliche Beeinträchtigungen nicht lange aus.

Zwar ist es Ärztinnen und Ärzten im Bereitschaftsdienst erlaubt, sich nachts schlafen zu legen (und wieder bereit zu sein, wenn ein Patient bzw. eine Patientin behandelt werden muss). Aber wenn der Schlaf- und Essrhythmus gestört wird, kann das schnell ungesund werden. Expertinnen und Experten raten daher dringend, zur gewohnten Zeit zu essen und zu schlafen. Natürlich ist das nicht immer möglich, Bereitschaftsdienst ist keine Freizeit, aber darauf zu achten, ist wichtig. Wenn Sie merken, dass Ihr Körper streikt, hören Sie auf dieses Gefühl und bitten Sie einen Kollegen bzw. eine Kollegin, für Sie einzuspringen. Solche Zeichen dürfen und sollten Sie nicht unterschätzen.

Bereitschaftsdienst Gesundheit

Bereitschaftsdienst kann den Körper auf Dauer belasten. Achten Sie auf Ihre Gesundheit. Gesunde Ernährung und ausreichend Schlaf sind wichtig.

Bereitschaftsdienst sollte vertraglich festgehalten sein

Sollte mal der Fall eintreten, dass Sie die ganze Nacht durch arbeiten, ist am Tag darauf ausgiebige Entspannung wichtig. Gut schlafen und essen und nicht sofort am nächsten Tag um 7 Uhr früh zur Arbeit ist wichtig. Denn das ist sogar gesetzlich untersagt. Mindestens elf Stunden Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit müssen laut §5 ArbZG eingehalten werden.

Doch nicht jeder Arbeitgeber macht davor Halt – unwissentlich oder auch nicht. Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Prinzipiell darf auch kein Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Hier ist darauf zu achten, ob der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Auch der geltende Tarifvertrag sollte hier Beachtung finden. Ist dies nicht der Fall, dürfen Arbeitnehmende sich sogar weigern, den Bereitschaftsdienst anzutreten. Sehen Arbeits- und Tarifvertrag keinen Bereitschaftsdienst vor und der Angestellt weigert sich in der Folge, einen solchen anzutreten, ist das kein Kündigungsgrund!

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Nicht nur das Wohlergehen von Patientinnen und Patienten, sondern auch das der Mitarbeitenden sollte Betreibern von Gesundheitsbetrieben am Herzen liegen. Das gilt nicht zuletzt in Bezug auf herausfordernde Arbeitszeitmodelle wie den Bereitschaftsdienst. Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz Sorge zu tragen. Das umfasst unter anderem auch die Durchführung regelmäßiger Sicherheitsunterweisungen, in denen die Beschäftigten über ein sicherheitsgerechtes und gesundherhaltendes Verhalten am Arbeitsplatz in Kenntnis gesetzt werden.

Die BAU MEDIZINTECHNIK GmbH unterstützt Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung gerne dabei. Unsere Leistungen umfassen auch die Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Prüfung Ihrer medizinischen und nicht-medizinischen Elektrogeräte. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Angebot.