Rauchen auf der Arbeit: Ist das erlaubt?
Arbeitsalltag

Rauchen am Arbeitsplatz: Ist das erlaubt?

Rund 28% der Deutschen greifen regelmäßig zur Zigarette. Und da für den Großteil der Bevölkerung Schule, Studium oder der Beruf zum Alltag gehören, müssen besagte 28% ihrem Bedürfnis täglich mehrfach nachkommen. Heißt im Klartext, dass Arbeitszeit fürs Rauchen draufgeht und dass es dafür klare Regelungen gibt. Wie diese lauten und worauf Arbeitgeber achten sollten, erklären wir Ihnen im Folgenden.

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Rauchen am Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber bestimmt

Grundsätzlich sei gesagt, dass Arbeitgeber auf dem Unternehmensgelände das Hausrecht haben. Bezüglich Rauchen dürfen Sie also entscheiden, ein Rauchverbot auf dem gesamtem Gelände einzuführen. Doch ob das besonders förderlich für das Betriebsklima ist, ist relativ leicht zu erahnen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden sich durch so ein Verbot eingeengt fühlen, was schnell zu Antipathie und Produktivitätsabfall führen wird. Allerdings hat jeder Mitarbeitende aus gesundheitsschutztechnischen Gründen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das gilt insbesondere für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, die unter dem Mutterschutzgesetz stehen.

Doch auch die Interessen der Raucherinnen und Raucher sind zu berücksichtigen. Das „Recht auf Rauchen“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darum sollte grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, auf dem Betriebsgelände zu rauchen. Die Installation eines Raucherhäuschens kann beispielsweise eine Maßnahme sein, mit der alle Parteien gut leben können.

Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt?

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Aber auch Raucher haben Rechte.

Gesetzliche Bestimmungen zum Rauchen am Arbeitsplatz

Da jeder Mitarbeitenden einen rauchfreien Anspruch hat, hängt es vor allem von der Kulanz des Arbeitsgebers ab, ob man rauchen darf oder nicht. Um die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern zu schützen – was auch die Pflicht des Arbeitgebers ist – sollte das Rauchen also draußen stattfinden.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Raucherpause gibt es übrigens nicht, wie etwa auf den Gang zur Toilette oder in die Kaffeeküche – auch wenn der zeitliche Aufwand in etwa vergleichbar ist. Ein Unternehmen ist nämlich nur dazu verpflichtet, die nach Arbeitszeit variierenden Ruhepausen einzuhalten. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten einzuhalten. Ab neun Stunden sind es 45 Minuten.

Extra Zigarettenpausen sind demnach der Kulanz des Arbeitsgebers zu verdanken und müssen nicht vergütet werden. Wer den Arbeitsplatz zum Rauchen verlässt, muss sich in manchen Betrieben dafür ausstempeln. Geschieht das nicht, obwohl Rauchen während der Arbeitszeit verboten ist, so kann ein Regelverstoß Grund für eine Abmahnung sein. Ein wiederholter Verstoß kann eine Kündigung nach sich ziehen.

In Einzelfällen ist sogar ein absolutes Rauchverbot zulässig, dessen Missachtung mitunter sogar die fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Das ist der Fall, wenn das Rauchen am Arbeitsplatz mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko einhergeht, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut.

Sonderfall E-Zigarette

Was die Arbeitsstättenverordnung bislang nicht erfasst, sind E-Zigaretten. Obwohl bewiesen ist, dass auch diese gesundheitsschädliche Stoffe beinhalten, greift das Nichtraucherschutzgesetz in diesem Fall nicht. Schließlich ist hier explizit von Tabakrauch die Rede; Bei einer E-Zigarette wird jedoch kein Tabak verbrannt, sondern Liquid verdampft.

Arbeitgeber sollten hier mit besonders viel Fingerspitzengefühl agieren, um sowohl für Raucherinnen und Raucher als auch für Passivraucher ein möglichst angenehmes Betriebsklima zu schaffen.

Ein generelles Verbot von E-Zigaretten am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn dienstliche Belange betroffen sind. Stellen Sie sich nur einmal vor, wie es aussehen würde, wenn die Krankenschwester mit der E-Zigarette in der Hand ihre Arbeit verrichtete. Oder wenn der Bankangestellte im Kundengespräch immer wieder an seinem elektrischen Glimmstängel ziehen würde?

E-Zigarette am Arbeitsplatz

Bei E-Zigaretten greift das Nichtraucherschutzgesetz nicht. Kann ein Arbeitgeber dennoch ein generelles Verbot am Arbeitsplatz erlassen?

Mitarbeitende fühlen sich gestört – Was tun?

Folgendes Szenario ist auch denkbar: Die nichtrauchenden Mitarbeitenden fühlen sich von Qualm und Gestank gestört und beschweren sich aufgrund dessen beim Chef – doch vergebens. Schreitet der Arbeitgeber bei Nichtzufriedenheit der Beschäftigten nicht ein, so haben diese die Möglichkeit, zu klagen. Allerdings nur dann, wenn man den Vorgesetzten eindeutig über dieses Vorhaben benachrichtigt hat und er die Chance bekommt, den Nichtraucherschutz zu verbessern. Entscheiden sich Mitarbeitende aufgrund des fehlenden Schutzes zu kündigen, so kann die Kündigung auch fristlos erfolgen.

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Arbeitgeber sollten über die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gut informiert sein. Das betrifft nicht zuletzt den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, der bereits in Betrieben ab einem Mitarbeitenden gewährleistet sein muss.

Die BAU MEDIZINTECHNIK GmbH unterstützt Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung gerne dabei. Unsere Leistungen umfassen ebenfalls die Prüfung Ihrer medizinischen Geräte sowie ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Geräte und Anlagen. Bei Interesse können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

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