Rauchen auf der Arbeit: Ist das erlaubt?
Arbeitsalltag

Rauchen auf der Arbeit: Ist das erlaubt?

Rund 28% der Deutschen greifen regelmäßig zur Zigarette. Und da für den Großteil der Bevölkerung Schule, Studium oder der Beruf zum Alltag gehören, müssen besagte 28% ihrem Bedürfnis täglich mehrfach nachkommen. Heißt im Klartext, dass Arbeitszeit fürs Rauchen draufgeht und dass es dafür klare Regelungen gibt. Wie diese lauten und worauf Arbeitgeber achten sollten, erklären wir Ihnen heute in diesem Blogbeitrag.

Der Arbeitgeber bestimmt

Grundsätzlich sei gesagt, dass Arbeitgeber auf dem Unternehmensgelände das Hausrecht haben. Bezüglich Rauchen dürfen Sie also entscheiden, ein Rauchverbot auf dem gesamtem Gelände einzuführen. Doch ob das besonders förderlich für das Betriebsklima ist, ist relativ leicht zu erahnen. Arbeitnehmer werden sich durch so ein Verbot eingeengt fühlen, was schnell zu Antipathie und Produktivitätsabfall führen wird. Allerdings hat jeder Mitarbeiter aus gesundheitsschutztechnischen Gründen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das gilt insbesondere für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, die unter dem Mutterschutzgesetz stehen.

Doch auch die Interessen der Raucher sind zu berücksichtigen. Das „Recht auf Rauchen“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darum sollte grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, auf dem Betriebsgelände zu rauchen. Die Installation eines Raucherhäuschens kann beispielsweise eine Maßnahme sein, mit der alle Parteien gut leben können.

Raucher haben echte.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Aber auch Raucher haben Rechte.

Gesetzliche Bestimmungen, die Sie kennen sollten

Da jeder Mitarbeiter einen rauchfreien Anspruch hat, hängt es einzig und allein von der Kulanz des Arbeitsgebers ab, ob man rauchen darf oder nicht. Um die Gesundheit von Nichtrauchern zu schützen – was auch die Pflicht des Arbeitgebers ist – sollte das Rauchen also draußen stattfinden. Darauf gibt es für Raucher keinen gesetzlichen Anspruch, wie etwa auf den Gang zur Toilette oder in die Kaffeeküche – auch wenn der zeitliche Aufwand in etwa vergleichbar ist. Ein Unternehmen ist nämlich nur dazu verpflichtet, die nach Arbeitszeit variierenden Ruhepausen einzuhalten. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten einzuhalten. Ab neun Stunden sind es 45 Minuten.

Extra Zigarettenpausen sind demnach der Kulanz des Arbeitsgebers zu verdanken und müssen nicht vergütet werden. Wer den Arbeitsplatz zum Rauchen verlässt, muss sich in manchen Betrieben dafür ausstempeln. Geschieht das nicht, obwohl Rauchen während der Arbeitszeit verboten ist, so kann ein Regelverstoß Grund für eine Abmahnung sein. Ein wiederholter Verstoß kann eine Kündigung nach sich ziehen. In Einzelfällen ist sogar ein absolutes Rauchverbot zulässig, dessen Missachtung mitunter sogar die fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Das ist der Fall, wenn das Rauchen am Arbeitsplatz mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko einhergeht, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut.

Sonderfall E-Zigarette

Was die Arbeitsstättenverordnung bislang nicht erfasst, sind E-Zigaretten. Obwohl bewiesen ist, dass auch diese gesundheitsschädliche Stoffe beinhalten, greift das Nichtraucherschutzgesetz in diesem Fall nicht. Schließlich ist hier explizit von Tabakrauch die Rede; Bei einer E-Zigarette wird jedoch kein Tabak verbrannt, sondern Liquid verdampft. Arbeitgeber sollten hier mit besonders viel Fingerspitzengefühl agieren, um sowohl für Raucher als auch für Passivraucher ein möglichst angenehmes Betriebsklima zu schaffen. Ein generelles Verbot von E-Zigaretten am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn dienstliche Belange betroffen sind. Stellen Sie sich nur einmal vor, wie es aussehen würde, wenn die Krankenschwester mit der E-Zigarette in der Hand ihre Arbeit verrichtete. Oder wenn der Bankangestellte im Kundengespräch immer wieder an seinem elektrischen Glimmstängel ziehen würde?

E-Zigarette

Bei E-Zigaretten greift das Nichtraucherschutzgesetz nicht. Kann ein Arbeitgeber dennoch ein generelles Verbot am Arbeitsplatz erlassen?

Mitarbeiter fühlen sich gestört – Was tun?

Folgendes Szenario ist auch denkbar: Die nichtrauchenden Mitarbeiter fühlen sich von Qualm und Gestank gestört und beschweren sich aufgrund dessen beim Chef – doch vergebens. Schreitet der Arbeitgeber bei Nichtzufriedenheit der Mitarbeiter nicht ein, so haben diese die Möglichkeit, zu klagen. Allerdings nur dann, wenn man den Vorgesetzten eindeutig über dieses Vorhaben benachrichtigt hat und er die Chance bekommt, den Nichtraucherschutz zu verbessern. Entscheiden sich Mitarbeiter aufgrund des fehlenden Schutzes zu kündigen, so kann diese auch fristlos erfolgen.

Falls Sie noch Fragen zum Thema Rauchen und Gesundheitsschutz auf der Arbeit haben, so können Sie uns dazu gerne kontaktieren! Einer unserer kompetenten Mitarbeiter steht gerne für Sie am Telefon, per Mail oder auch persönlich zur Verfügung. Außerdem finden Sie auf unserem Blog von der BAU MEDIZINTECHNIK GmbH ständig neue Beiträge zu medizinischen Gesundheits- und Arbeitsschutz.