Das neue Mutterschutzgesetz ab 2018
Die Regeln des gesetzlichen Mutterschutzes am Arbeitsplatz stammten zuletzt noch aus dem Jahr 1952. Obwohl eine Aktualisierung des Gesetzes schon seit Langem in Sicht war, gelten die beschlossenen Änderungen erst seit Anfang 2018. Welche Änderungen das neue Gesetz umfasst und worauf Sie als Arbeitsschützer in Zukunft achten müssen, haben wir in unserem Artikel für Sie zusammengefasst.
Themen und Änderungen im neuen Mutterschutzgesetz
Zu den wichtigsten Änderungen des Mutterschutzgesetzes zählt die Ausweitung der Schutzfrist für Mütter nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen. Bei einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche wurde wiederum ein gesetzlicher Kündigungsschutz neu eingeführt. Kernaspekte, wie die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld und die Entgeltfortzahlung während des Beschäftigungsverbots kurz vor und in der Regel acht Wochen nach der Schwangerschaft, ändern sich auch im neuen Mutterschutzgesetz nicht.
Mutterschutz gilt jetzt für alle Mütter
Während bislang nur Mütter in Festanstellung oder Heimarbeit vom alten Mutterschutzgesetz profitieren konnten, gilt das neue Gesetz nun für alle Mütter in einem bezahlten Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen unter anderem sowohl Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen als auch Selbstständige, Entwicklungshelferinnen und Bundesfreiwillige. Unter gewissen Voraussetzungen gilt diese Regelung auch für Schülerinnen und Studentinnen, beispielsweise bei Minijobs auf 450€-Basis.
Arbeitsschutz für Mütter: Das müssen Sie beachten
Mit den neuen Regelungen kommt auch eine Ausweitung des Mutterschutzes am Arbeitsplatz auf die Arbeitsschützer zu. So sollte ein Beschäftigungsverbot abseits der gesetzlichen Schutzfristen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber unfähig ist, den Arbeitsplatz der Frau schwangerengerecht zu gestalten, oder sie gegebenenfalls zeitweilig an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Um potenzielle Gefährdungen für schwangere Frauen am Arbeitsplatz festzustellen, ist somit auch eine vertiefte und anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Das heißt, Gefahren für schwangere Frauen müssen auch dann festgehalten werden, wenn keine Frauen im Betrieb beschäftigt sind oder keine der beschäftigten Frauen zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung schwanger ist. Während diese Regelung bislang nur für Betriebe galt, in denen mit belastenden Stoffen gearbeitet wurde, wurde diese nun auf alle Betriebe ausgeweitet. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, ist die schwangere Frau bis zum Zeitpunkt der erfolgten Gefährdungsbeurteilung von ihrer Beschäftigung freigestellt.
Regelungen des Beschäftigungsverbots
Mit dem neuen Gesetz tritt auch eine Ausweitung des Beschäftigungsverbots für werdende Mütter in Kraft, denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, nachzukommen. So gilt etwa ein allgemeines Beschäftigungsverbot für Frauen, die in Zeit- und Akkordarbeit beschäftigt sind, also Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen müssen. Eine weitere wichtige Änderung ist, dass ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden kann. Bei letzterer gilt von nun an ein behördliches Genehmigungsverfahren.
Als Unternehmen für Arbeits- und Gesundheitsschutz stehen wir Ihnen in allen Belangen hierzu zur Verfügung! Dazu zählt ebenfalls die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Gesundheitsbetriebs und Ihrer Arbeitnehmer. Dabei halten wir uns selbstverständlich immer an die neuesten Gesetze.
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