Der Umgang mit Patientendaten in Arztpraxen unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere die Aufbewahrung von Patientenakten ist durch strenge Regelungen festgelegt. Doch wie lange müssen medizinische Unterlagen aufbewahrt werden, und welche Fristen gelten für die Speicherung sensibler Patientendaten?
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Jetzt anfragen!Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis: Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufbewahrungspflicht medizinischer Unterlagen dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten und der rechtlichen Absicherung von Ärzten.
- Patientenakten müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, Röntgenaufnahmen und psychotherapeutische Behandlungen sogar 30 Jahre.
- Nach Ablauf der Fristen müssen die Unterlagen sicher vernichtet oder gelöscht werden.
- In bestimmten Fällen, z. B. bei Haftungsansprüchen oder bei minderjährigen Patienten, kann eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein.
Eine strukturierte Archivierung hilft, medizinische Dokumentationen nachvollziehbar zu machen und die Patientenversorgung zu verbessern.
Warum gibt es Aufbewahrungspflichten für medizinische Unterlagen?
Die Aufbewahrungspflicht medizinischer Unterlagen dient sowohl dem Schutz der Patientinnen und Patienten als auch der rechtlichen Absicherung von Ärzten. Kommt es beispielsweise einmal zu einer Behandlungsfehlerklage oder zu Versicherungsstreitigkeiten, können relevante Dokumente als Beweismittel dienen.
Medizinerinnen und Mediziner sind dazu verpflichtet, die Daten ihrer Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu archivieren, um eine kontinuierliche medizinische Betreuung sicherzustellen. Die strukturierten Aufbewahrungsfristen helfen dabei, medizinische Verlaufsdokumentationen nachvollziehbar zu machen und so die Qualität der Versorgung und die Patientensicherheit zu gewährleisten. Auch für wissenschaftliche und statistische Auswertungen können anonymisierte medizinische Unterlagen von Bedeutung sein, um zukünftige Behandlungsverfahren zu optimieren.
Aufbewahrungsfrist für Patientenakten: Die gesetzlichen Grundlagen
Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von Patientenakten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Ärzteberufsordnung und weiteren Rechtsvorschriften, wie beispielsweise den jeweiligen Landesärztekammern, geregelt. Grundsätzlich gilt:
- Patientenakten müssen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.
- Röntgenaufnahmen unterliegen einer 30-jährigen Aufbewahrungspflicht.
- Laborbefunde, OP-Berichte und andere medizinische Unterlagen müssen ebenfalls mindestens zehn Jahre archiviert werden.
- Aufzeichnungen zu psychotherapeutischen Behandlungen sollten aus forensischen Gründen 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
Diese Fristen gelten unabhängig davon, ob die Unterlagen in Papierform oder elektronisch gespeichert werden.

Röntgenaufnahmen müssen 30 Jahre aufbewahrt werden
Was passiert nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in der Arztpraxis?
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist dürfen die medizinischen Unterlagen vernichtet werden. Wichtig ist, dass dies unter Berücksichtigung des Datenschutzes erfolgt. Patientendaten müssen so entsorgt werden, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist.
Das bedeutet:
- Papierakten sollten mittels Aktenvernichtung (z. B. Schreddern nach DIN 66399) entsorgt werden.
- Digitale Daten müssen vollständig gelöscht oder sicher überschrieben werden, sodass eine Wiederherstellung unmöglich ist.

Papierakten müssen per Aktenvernichtung entsorgt werden
Besonderheiten bei der Aufbewahrungspflicht in der Arztpraxis
Neben den allgemein geltenden Vorschriften zur Aufbewahrung von Patientendaten gibt es noch weitere Faktoren, die eine längere Aufbewahrung erforderlich machen. Das umfasst:
- Behandlungsdauer: Endet eine Therapie erst nach mehreren Jahren, beginnt die Aufbewahrungsfrist erst mit dem letzten Behandlungstag.
- Haftungsansprüche: Bei Verdacht auf Behandlungsfehler ist eine längere Archivierung ratsam, da Patientinnen und Patienten Schadensersatzansprüche bis zu 30 Jahre nach der Behandlung geltend machen können.
- Kinder- und Jugendmedizin: Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten empfiehlt sich eine Aufbewahrung bis zum 28. Lebensjahr, um eventuelle Spätfolgen nachvollziehen zu können.
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