Röntgenstrahlung und Strahlenschutz: Neue gesetzliche Regelungen
Bereits im Jahr 1895 machte ein gewisser Wilhelm Röntgen eine bahnbrechende Entdeckung, die die Medizin revolutionieren sollte: Röntgenstrahlung. Neben dem enormen medizinischen Nutzen, den Röntgenstrahlen versprachen, erkannte man aber nur wenig später, dass der Einsatz von Röntgenstrahlung auch mit erheblichen Risiken und schädigenden Einflüssen verbunden sein kann.
Dementsprechend lange beschäftigt der Strahlenschutz nun schon die Menschheit. Bisher war dieser in Deutschland in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Das änderte sich aber mit dem Jahreswechsel 2019, denn am 31.12.2018 ist gemeinsam mit dem bereits im Jahr 2017 verabschiedeten Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft getreten.
Damit wird dem Strahlenschutz eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen. Einige Neuerungen wirken sich auch unmittelbar auf den medizinischen Bereich aus. Welche das sind und was Betreiber von medizinischen Einrichtungen dazu wissen müssen, erklären wir im heutigen Blog-Beitrag.
Am 31.12.2018 ist die neue Strahlenschutzverordnung gemeinsam mit dem 2017 verabschiedeten Strahlenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wird dem Strahlenschutz fortan eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen.
Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung
Das neue Strahlenschutzgesetz verfolgt das Ziel, den Strahlenschutz zu verbessern, übersichtlicher zu gestalten und überflüssige bürokratische Hindernisse abzuschaffen. Der immense Umfang des Regelwerks mag zunächst alles andere als übersichtlich erscheinen. Das ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass das StrlSchG Regelungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zu Hause, am Arbeitsplatz und beim Arztbesuch vereint.
Betreiber medizinischer Einrichtungen müssen also nicht erschrecken, wenn sie die weitaus umfassendere Novellierung der alten Strahlenschutzverordnung in Händen halten. Nur einige wenige Paragraphen beziehen sich auf den medizinischen Strahlenschutz. Außerdem sind die Änderungen gegenüber den bisherigen Verordnungen überschaubar. Nichtsdestotrotz sollte man diesen genügend Beachtung schenken, um auch in Zukunft gesetzeskonform zu handeln.
Strahlenschutzbeauftragter in Gesundheitseinrichtungen
Zentrale Neuerungen, die sich für medizinische Betriebe aus dem Strahlenschutzgesetz ergeben, betreffen die Beschäftigung eines Strahlenschutzbeauftragten. Nach wie vor muss ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn das für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit nötig ist.
Wann dies der Fall ist, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörden. Bei medizinischen Betrieben geht man aber grundsätzlich davon aus, dass der Praxisinhaber wie auch alle weiteren angestellten Ärzten über die nötige Fachkunde verfügen, die die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten überflüssig macht. Anders verhält es sich, wenn der Geschäftsführer fachfremd ist.
Hier ist ein Strahlenschutzbeauftragter obligatorisch. Letzterer unterliegt fortan einem besonderen Kündigungsschutz. So darf man das Arbeitsverhältnis des Strahlenschutzbeauftragten während seiner Tätigkeit nur aus wichtigem Grund kündigen und auch nach Ende der Tätigkeit unterliegt der Strahlenschutzbeauftragte innerhalb eines Jahres dem Kündigungsschutz.
Verfügt der Strahlenschutzverantwortliche nicht über die nötigen Fachkenntnisse, ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten obligatorisch.
Verantwortung Strahlenschutzverantwortlicher laut neuer Strahlenschutzverordnung
Die neue Strahlenschutzverordnung legt die Verantwortung der Betreiber medizinischer Einrichtungen bzgl. Strahlenschutz fest. Dabei erfahren Mediziner teils sogar eine Entlastung. So ist das Führen eines Röntgenpasses nicht länger Pflicht.
Dafür kommen Neuregelungen zur Nutzung von Röntgeneinrichtungen durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche hinzu. Betreiben mehrere Ärzte gemeinsam ein Röntgengerät, müssen diese ihre Pflichten und die ihrer Mitarbeiter in einem Vertrag eindeutig gegeneinander abgrenzen. Bei Geräten, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmalig in Betrieb genommen wurden, ist dieser Vertrag bis Ende 2019 abzuschließen und der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorzulegen.
Der Strahlenschutzverantwortliche ist ferne dafür verantwortlich, dass Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung jederzeit zur Einsicht verfügbar stehen. Aufgrund des enormen Umfangs bietet es sich an, dies in Form einer elektronischen Version zu gewährleisten.
Verlängerte Aufbewahrungsfristen
Auch in den alten Regelwerken wurden bereits Aufbewahrungsfristen für Abnahmeprüfungen und Konstanzaufnahmen festgelegt. Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung sind diese nun jedoch teils deutlich verlängert worden.
So sind die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung, die bei Neuanschaffung und Wiederinbetriebnahme von Röntgengeräten fällig ist, für die Dauer des Betriebes, mindestens aber drei Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren.
Hier waren bisher zwei Jahre vorgesehen. Bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Konstanzaufnahmen hat man die Frist sogar von zwei auf zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung erhöht.
Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen
Gerade im medizinischen Bereich kommt es immer wieder vor, dass Patienten von einer Betreuungsperson in den Röntgenbereich begleitet werden müssen. Die neue Strahlenschutzverordnung schreibt vor, dass Sie diese vor Betreten des Kontrollbereichs von nun an über mögliche Gefahren aufklären müssen.
Dazu ist ein Leitfaden zu erstellen. So stellt man sicher, dass man den Betroffenen geeignete schriftliche Hinweise zeigen und auf Wunsch aushändigen kann.
Auch Betreuungs- und Begleitpersonen steht Strahlenschutz zu. Darum müssen diese künftig vor Betreten des Kontrollbereichs über mögliche Gefahren aufgeklärt werden.
Sicherheitstechnische Betreuung Ihres Gesundheitsbetriebs
Die BAU MEDIZINTECHNIK GmbH ist Ihr zuverlässiger Partner im medizintechnischen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Gesundheitsbetriebs zu sicherheitsrelevanten Fragen rund um das Thema Röntgenstrahlung und stehen Ihnen bei der Klärung der neuen gesetzlichen Rahmenbedingung zur Seite.
Auch die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter zum Strahlenschutz und vielen weiteren Themen zählen zu unseren Leistungen. Sie haben noch Fragen oder Interesse an unserem umfassenden Service?
Dann kontaktieren Sie uns telefonisch, per Mail oder persönlich. Wir freuen uns auf Sie!