Impfpflicht und Datenschutz: Der Impfnachweis am Arbeitsplatz
Fachbeitrag

Am 1. März 2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass das in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen beschäftigte Personal einen Nachweis über die vorhandene Masernschutzimpfung vorlegen muss. In puncto Datenschutz stellt das die Betriebe vor große Herausforderungen. So dürfen Arbeitgeber gemäß §26 BDSG nur solche personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, die für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend notwendig sind. Demgegenüber steht Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. Wie die neue Impfpflicht sich mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten vereinen lässt und was Arbeitgeber zur Dokumentation des Impfnachweises wissen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.

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Infektionsschutzmaßnahmen

Den besten Schutz vor nosokomialen Infektionen stellt erwiesenermaßen die strenge Einhaltung von Hygienemaßnahmen dar. Erst wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass zum Schutz von Patienten und Mitarbeitern weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, kommen diese zur Anwendung. Das ist insbesondere bei der Versorgung stark immungeschwächter Patienten und in Ausbruchsituationen der Fall.

Auch dabei ist das aus der Gefährdungsbeurteilung bekannte STOP-Prinzip zu beachten. Technische Schutzmaßnahmen sind demnach vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu ergreifen. Erst am Ende dieser Kette wird die Offenlegung von Impfnachweisen erforderlich. Diese stellt immer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein, jedoch zugunsten des Patientenschutzes.

Impfnachweis Datenschutz

Um seiner Tätigkeit weiter nachgehen zu können, muss medizinisches Personal spätestens ab dem 31. Juli 2020 eine Masernschutzimpfung nachweisen.

Sonderfall impfpräventable Krankheiten

Die Maßnahmen der Basishygiene stoßen bei Krankheiten, die via Tröpfcheninfektion übertragen werden, an ihre Grenzen. Dazu zählt auch das Masernvirus. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber bei impfpräventablen Krankheiten Kenntnis über den bestehenden Impfschutz seiner Beschäftigten haben, um die Patienten angemessen vor einer Infektion schützen zu können. Bisher galt das nur für die Beschäftigten der in §23 Abs. 3 IfSG genannten Einrichtungen. Dazu zählen u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen und ambulante Pflegedienste.

Mit dem neuen Masernschutzgesetz ändert sich das. Demnach besteht für das in Gesundheitseinrichtungen beschäftigte Personal seit dem 1. März 2020 eine Masern-Impfpflicht. Diese gilt auch für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten. Damit erfährt das Infektionsschutzgesetz durch das Masernschutzgesetz weitreichende Änderungen.

Kann man Beschäftigte zum Impfnachweis zwingen?

Beschäftigte müssen folglich schon vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer der genannten Einrichtungen einen Impfnachweis vorlegen. Zwar wird niemand dazu gezwungen, sensible Gesundheitsdaten herauszugeben. Da der Arbeitgeber aber keine Tätigkeit ohne Impfnachweis übertragen darf, wird dieser entsprechende Konsequenzen ziehen müssen, wenn der (potentielle) Arbeitnehmer die Offenlegung seines Impfnachweises verweigert. Da ein Verstoß gegen diese Verordnung mit hohen Bußgeldern sanktioniert wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse daran hat, nur Personal mit erbrachtem Impfnachweis zu beschäftigen.

Während medizinisches Personal bei Neueinstellungen noch vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit den Impfnachweis erbringen müssen, gilt für Personen, die bereits länger beschäftigt sind, dass diese ihre Masernschutzimpfung bis spätestens 31. Juli 2020 nachweisen müssen. Sonst dürfen auch diese keine Tätigkeiten mehr ausführen, die einen Patientenkontakt vorsehen.

Impfnachweis Datenschutz 2

Kopieren sollte man den Impfnachweis seiner Beschäftigten im Sinne der Datenminimierung lieber nicht. Die Masernimpfung hält ein Leben lang.

Impfnachweis datenschutzkonform dokumentieren

Der Impfnachweis kann wahlweise durch Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen. Auf das Anfertigen einer Kopie sollte man im Sinne der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO jedoch verzichten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter den Impfnachweis durch Vorlage des Impfausweises erbringt. Dann lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Arbeitgeber bei Einsicht noch weitere Impfungen zur Kenntnis nimmt, die für das Beschäftigungsverhältnis irrelevant sind.

Der Impfschutz hält bei der Masernimpfung in der Regel ein Leben lang. Deshalb ist es vollkommen ausreichend, sich den Impfnachweis vorzeigen zu lassen und einen entsprechenden Vermerk über das Vorhandensein der Impfung anzufertigen. Unter Umständen kann die Dokumentation auch im Vier-Augen-Prinzip durch die Unterschrift von den mit Personalangelegenheiten betrauten Mitarbeitern erfolgen.

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