Bei der Inbetriebnahme und Nutzung medizinischer Laser sind verschiedene gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Ein Laserschutzbeauftragter muss nach § 5 OStrV schriftlich bestellt werden, sobald Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben werden.
In der Medizin betrifft dies nahezu alle eingesetzten Hochleistungslaser, etwa in der Chirurgie, Zahnmedizin, Ophthalmologie oder Dermatologie. Der Laserschutzbeauftragte ist für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach der TROS Laserstrahlung verantwortlich und sorgt für die Unterweisung des Personals.
Unterscheidung: kosmetische und medizinische Laser
Besonders wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen kosmetischen und medizinischen Lasern. Für die Kosmetikbranche gilt seit Anfang 2021 die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV). Diese Strahlenschutzverordnung dient in erster Linie dem Schutz von Kunden und Beschäftigten.
Für medizinische Laser gelten andere rechtliche Grundlagen als für kosmetische Anwendungen. Hier unterliegen Laser den Vorgaben des Medizinprodukterechts, insbesondere dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) sowie der europäischen Medical Device Regulation (MDR). Ergänzend greifen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, etwa die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).