Arbeitsunfähigkeit

Wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bedeutet das allgemein, dass eine Person aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht länger dazu in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuführen, oder sich ihr Gesundheitszustand dadurch noch verschlimmern würde.

Ab wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Krankheit gleich zu setzen. Ein Beispiel verdeutlich das sehr gut: Verletzt sich ein Büroangestellter am Bein, liegt eine Erkrankung vor. Diese hindert ihn aber nicht daran, seine Arbeit auszuführen. Somit gilt er nicht als arbeitsunfähig. Die häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit sind übrigens Krankheiten des Atmungssystems, psychische Erkrankungen und ganz vorne die Muskel-Skelett-Erkrankungen.

Melde- und Nachweispflichten

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er seinen Vorgesetzten unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, also bereits am ersten Tag. Tut er dies wiederholt nicht, kann eine Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar die Kündigung drohen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszuhändigen. Diese wird auch von der gesetzlichen Krankenkasse gefordert, muss aber nur in Ausnahmefällen Angaben zur Art der Erkrankung beinhalten, z.B. bei Ansteckungsgefahr. Blind auf die 3-Tage-Regel verlassen sollte sich trotzdem niemand, Arbeitgeber sind nämlich dazu berechtigt, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest einzufordern. Informationen dazu finden Beschäftigte in ihrem Arbeitsvertrag. Ist jemand länger als in der Krankschreibung angekündigt arbeitsunfähig, ist sofort ein neues Attest einzureichen. Auch wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs erkrankt, muss er das seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Dann hat er aber auch das Recht, seine versäumten Urlaubstage nachzuholen.

Das Recht auf Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähige Mitarbeiter haben gemäß §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bis zu sechs Wochen lang das Recht auf Entgeltfortahlung. Besteht auch nach Ablauf der sechs Wochen noch Arbeitsunfähigkeit, übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von maximal 72 Wochen. Diese Regelung greift auch bei geringfügig Beschäftigten, nicht jedoch bei Mitarbeitern, die noch keine vier Wochen im Betrieb beschäftigt sind. Ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls eingetreten, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Entgeltfortzahlung. In diesem Fall spricht man auch nicht von Krankengeld, sondern von Verletztengeld.