Biostoffe im Arbeitsschutz

Berufstätige kommen in ihrem Arbeitsalltag je nach Berufsfeld häufig mit Biostoffen in Kontakt. Diese können unter Umständen eine gesundheitsschädigende Wirkung haben. Das ist auch in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen der Fall. Entsprechend sollten Gesundheitsbetriebe, in denen mit Biostoffen gearbeitet wird, Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen.

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Was sind Biostoffe?

Der Umgang mit Biostoffen ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt. Diese dient dem Schutz der Arbeitnehmenden bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

In §2 BioStoffV ist definiert, was genau man unter Biostoffen verstehen kann. Gemeint sind damit „Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten“, aber auch „mit Transmissibler Spongiformber Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.“

Für die spezifischen Anforderungen in Gesundheitsbetrieben und Pflegeeinrichtungen konkretisiert die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ die allgemeinen Regelungen der BioStoffV.

Die vier Risikogruppen

In §3 BioStoffV ist festgelegt, dass Biostoffe abhängig von ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen einzuteilen sind. Dabei beschreibt Risikogruppe 1 das geringste und Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.

Die vier Risikogruppen unterscheiden sich wie folgt:

  • Risikogruppe 1: Biostoffe mit geringem Infektionsrisiko.
  • Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Gesundheitsgefährdung für den Menschen bedeuten und Krankheiten hervorrufen können. Vorbeugung und Behandlung einer Infektion sind möglich.
  • Risikogruppe 3: Biostoffe, die zu ernsthaften Gesundheitsgefahren und schweren Krankheiten führen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist nicht auszuschließen, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung jedoch möglich.
  • Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine ernste Gesundheitsgefahr darstellen und schwere Krankheiten hervorrufen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist nicht gering und eine wirksame Vorbeugung und Behandlung in der Regel nicht möglich.

Einteilung in vier Schutzstufen

Des Weiteren sieht die Biostoffverordnung vor, dass Tätigkeiten mit Biostoffen in Gesundheitseinrichtungen hinsichtlich ihres Infektionsrisikos in eine von vier Schutzstufen einzuordnen sind. Jeder Schutzstufe sind spezifische Schutzmaßnahmen zugeordnet.

Beispielhafte Arbeiten im Gesundheitswesen sind folgende:

  • Schutzstufe 1: kein oder nur sehr geringer Kontakt mit potenziell infektiösem Material, z.B. Röntgenuntersuchungen, Essensausgabe, routinemäßige Reinigungsarbeiten.
  • Schutzstufe 2: regelmäßiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, aber keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, z.B. bei Operationen, Wundversorgung, zahnärztlichen Behandlungen.
  • Schutzstufe 3: Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder Tätigkeit mit hoher Infektionsgefahr, z.B. bei Gefahr von Aerosolbildung, Behandlung von Patienten mit offener Lungentuberkulose.
  • Schutzstufe 4: Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheitserregern, z.B. bei Ebola-, Marburg- und Lassaviren.

Arbeitsbereiche, in denen überwiegend Tätigkeiten ein- und derselben Schutzstufe ausgeführt werden, können meist mit einer gemeinsamen Schutzstufe bedacht werden. Insbesondere beim Patientenzimmer ist das jedoch nicht sinnvoll, da hier neben vielen Tätigkeiten aus Schutzstufe 1 auch einige Arbeiten aus der weitaus bedenklicheren Schutzstufe 2 anfallen.

Im Normalfall lassen sich die in gesundheitlichen Einrichtungen anfallenden Tätigkeiten mit Biostoffen den Schutzstufen 1 und 2 zuordnen. Unter Umständen müssen Tätigkeiten, die normalerweise unter Schutzstufe 2 fallen, jedoch der Schutzstufe 3 zugeordnet werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist abzuwägen, ob das unter den vorliegenden Bedingungen der Fall ist.

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Sinnvolle Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen

Die Gefährdungsbeurteilung ist auch nötig, um Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln, die der Vermeidung oder Minderung der spezifischen Gefährdungen im Umgang mit Biostoffen dienen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer dann Pflicht, wenn Tätigkeiten mit Biostoffen aufgenommen werden oder sich entscheidende Veränderungen im jeweiligen Arbeitsbereich ergeben, die Einfluss auf die Arbeitssicherheit nehmen können. Eine Aktualisierung erfolgt spätestens nach zwei Jahren. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind schriftlich zu dokumentieren.

Damit Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben, einem möglichst geringen Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich eine umfassende Unterweisung anhand der entsprechenden Betriebsanweisung erhalten. Das gilt auch für Mitarbeitende von Fremdfirmen und Praktikanten.

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