Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung?

Am Arbeitsplatz können den Beschäftigten vielfältige Gesundheitsgefahren begegnen, die es zu vermeiden gilt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine geeignete Möglichkeit, um potenzielle Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Wir erklären, was es mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung auf sich hat und was Betreiber von medizinischen Einrichtungen dazu wissen sollten.

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Gesetzliche Grundlagen

Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten sollten immer oberste Priorität haben. Dieser Gedanke ist auch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert, denn hier heißt es, dass jeder Arbeitgeber zur gesundheitlichen Fürsorge seiner Mitarbeitenden verpflichtet ist. Das umfasst auch die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist genau geregelt, wann ein Arbeitgeber eine Untersuchung zu veranlassen hat. Für medizinische Betriebe greifen darüber hinaus die in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) getroffenen Regelungen.

Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur Ärztinnen und Ärzte durchführen, die über eine Qualifikation als Facharzt für Arbeitsmedizin verfügen oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmediziner tragen. Um die Arbeitsbedingungen vor Ort richtig einschätzen zu können, sollte sich der Betriebsarzt in ständigem Austausch mit den Angestellten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit befinden. Dennoch ist es nicht zulässig, dass ein Mediziner in seinem eigenen Betrieb die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, auch wenn er über die entsprechenden Zusatzqualifikationen verfügt. Das würde die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden verletzen.

Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Grundlage einer arbeitsmedizinischen Untersuchung stellt immer die Gefährdungsbeurteilung dar, denn im Rahmen dieser lässt sich ermitteln, welche Vorsorgeuntersuchungen überhaupt notwendig sind. Auf Basis dessen kann der Betriebsarzt die derzeitigen Arbeitsbedingungen beurteilen und etwaige Verbesserungsvorschläge anbringen.

Die Untersuchung selbst setzt sich aus einer Befragung und medizinischen Untersuchungen der Mitarbeitenden zusammen. Im Anschluss werden diese über die Untersuchungsergebnisse in Kenntnis gesetzt und zum weiteren Vorgehen beraten. Handelt es sich um eine Pflichtuntersuchung, ist auch der Arbeitgeber darüber zu informieren. Natürlich unterliegt aber auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Konkrete Befunde und Diagnosen haben auf dem Schreibtisch des Arbeitgebers also nichts zu suchen.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Grundsätzlich unterscheidet man bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zwischen:

  • Pflichtvorsorgeuntersuchungen,
  • Angebotsvorsorgeuntersuchungen,
  • Wunschvorsorgeuntersuchungen.

Die Pflichtvorsorgeuntersuchung ist vom Arbeitgeber zu veranlassen und muss vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden, damit dieser seine Tätigkeit weiter ausüben kann. Pflichtuntersuchungen sind immer dann erforderlich, wenn der oder die Beschäftigte mit besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommt. Das ist beispielsweise beim Umgang mit Zytostatika oder bei Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko der Fall. Pflichtvorsorgeuntersuchungen sind vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen und meist auch in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Bei weniger gefährlichen Tätigkeiten genügt eine Angebotsvorsorge. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betroffenen eine Untersuchung nachweislich anbieten. Wenn ein Mitarbeiter dieses Angebot ablehnt, darf er seine Tätigkeit weiterhin durchführen. Das entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Pflicht, den Mitarbeiter auch später immer wieder auf sein Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge hinzuweisen. Tätigkeiten, bei denen eine Angebotsvorsorge nötig ist, sind z.B. jene an Bildschirmgeräten oder auch regelmäßige Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag.

Auch wenn keine konkreten Gefährdungen im Betrieb vorliegen, haben Beschäftigte das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit und seiner Arbeit vermutet. Auch über die Möglichkeit zur Wunschvorsorge müssen Arbeitgeber ihre Angestellten informieren.

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Dokumentationspflicht bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Handelt es sich um eine Pflichtvorsorge, ist diese in einer Vorsorgekartei zu dokumentieren. Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis sollten hier getätigt werden. Die Vorsorgekartei muss bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt und danach gelöscht werden.