Arbeitsunfall
In §8 (1) SGB VII sind Unfälle definiert als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Steht dieser Unfall in unmittelbarem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Erfahren Sie hier, was genau man unter einem Arbeitsunfall versteht, wann der Versicherungsschutz greift und wie ein Arbeitsunfall zu melden ist.
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Anfrage sendenArbeitsunfall – Definition
Mit dem Begriff „Arbeitsunfall“ sind nicht nur Unfälle gemeint, die sich während der Arbeitszeit ereignen. Auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit, beim Betriebssport oder auf der Firmenfeier ereignen, fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch der Kreis der versicherten Personen beschränkt sich nicht nur auf Berufstätige. So sind Praktikanten, Ehrenämtler, Schüler während der Schulzeit und Kinder im Kindergarten ebenso versichert, wenn ein Unfall geschieht. Streng genommen muss man Arbeitsunfälle also definieren als Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.
Voraussetzung für Versicherungsschutz
Ein Arbeitsunfall muss immer in unmittelbarem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen. Unfälle, die sich im privaten Bereich ereignen, werden also grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Auch wenn ein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zur Arbeit besteht, sind private Tätigkeiten wie der Spaziergang in der Mittagspause oder die Raucherpause nicht versichert.
Genauso verhält es sich mit plötzlichen Gesundheitsschäden, die zufällig während der Ausübung der versicherten Tätigkeit stattfinden. Erleidet also ein Mitarbeiter während der Schreibtischarbeit einen Herzinfarkt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob ein Arbeitsunfall selbstverschuldet geschehen ist oder nicht. Stand aber der Verletzte unter Alkoholeinfluss und ist das als Hauptursache des Unfalls zu werten, zahlt die Unfallversicherung in der Regel nicht.
Arbeitsunfall melden
Die Unternehmensleitung ist dazu verpflichtet, einen Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich zieht, an die Berufsgenossenschaft zu melden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Schaden nur als geringfügig eingeschätzt wird. Resultieren daraus nämlich irgendwann Spätfolgen, kann es passieren, dass die Unfallversicherung eine Zahlung aus Mangel an Beweisen verweigert.
Kommt es zum Arbeitsunfall, ist es für Betroffene ratsam, sofort einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dieser übernimmt die Meldung an den Versicherungsträger in der Regel automatisch.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall
Wer einen Arbeitsunfall erleidet und bereits mehr als vier Wochen im Unternehmen ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung dafür ist aber die Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Dauert diese Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, ist der Arbeitgeber nicht länger für die Zahlung zuständig. Von diesem Zeitpunkt an wird die Zahlung von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen; es handelt sich dabei dann um das sogenannte „Verletztengeld“.
Sonderfall Wegeunfall
Ein Sonderfall des Arbeitsunfalls ist der Wegeunfall. Dabei ereignet sich der Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstelle. Voraussetzung für die Anerkennung des Wegeunfalls als Arbeitsunfall ist, dass der Arbeitnehmer den direkten Weg zur versicherten Tätigkeit gewählt hat. Ein kurzer Umweg zum Supermarkt ist somit nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt. Wurde der Umweg in Kauf genommen, um Kollegen im Sinne einer Fahrgemeinschaft einzusammeln, gilt ein auf dem Weg geschehener Unfall aber als Arbeitsunfall.