Masern-Impfpflicht ab 2020 auch für Gesundheitspersonal
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Der Bundestag hat am 14. November 2019 eine Impfpflicht gegen Masern in Schulen und Kindergärten beschlossen. Neben den Kindern selbst müssen auch Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, eine Masern-Impfung vorweisen. Das neue Gesetz soll zum 1. März 2020 in Kraft treten. Was das für das Gesundheitspersonal bedeutet, lesen Sie bei uns im Blog.

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Masern – Unterschätzte Gefahr

Masern zählen zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Sie werden via Tröpfcheninfektion übertragen, wobei es meist schon ausreicht, wenn man sich in einem Raum mit einer infizierten Person befindet. Masern stellen heutzutage vor allem in Entwicklungsländern ein großes Problem dar. Doch auch hierzulande kommt es immer wieder zu regionalen Epidemien. Die davon ausgehende Gefahr wird leider viel zu oft unterschätzt. Dabei kann eine Infektion im schlimmsten Fall sogar tödlich verlaufen. Im Jahr 2018 belief sich die Zahl der gemeldeten Erkrankungen deutschlandweit auf 544 Fälle. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung eine Immunität vorliegen müsse, um die Zirkulation der Erreger wirksam zu verhindern. Die nötigen Impfquoten konnten bislang nicht erreicht werden.

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Die Masern-Impfpflicht gilt für Schul- und Kindergartenkinder. Aber auch Erzieher und medizinisches Personal müssen künftig einen Impfschutz vorweisen können.

Ziel und Nutzen der Masern-Impfpflicht

Das neue Masernschutzgesetz soll dem ein Ende bereiten. Impfungen stellen nach wie vor den effektivsten Schutz vor Masern dar. Sie sorgen ein Leben lang für Immunität und schützen nicht nur das körperliche Wohlergehen der betroffenen Person, sondern auch derer, die aufgrund ihres Alters oder gesundheitlicher Probleme nicht geimpft werden können.  Da in Deutschland nur Mehrfachimpfstoffe zugelassen sind, wird mit der Masern-Impfpflicht automatisch auch die Impfung für Mumps und Röteln verpflichtend. Ziel des neuen Masernschutzgesetzes ist es, die Impfquote zu erhöhen und die Krankheit auf diese Weise in Deutschland zu eliminieren.

Wer ist von dem neuen Gesetz betroffen?

Die Masern-Impfpflicht gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit dem Eintritt in die Schule oder den Kindergarten. Auch in der Kindertagespflege müssen die Kinder in der Regel eine Masern-Impfung vorweisen können. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gesundheitseinrichtungen tätig sind und nach 1970 geboren sind. Bei den medizinischen Einrichtungen kann es sich z.B. um Arztpraxen, Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste handeln.

Betroffen von der neuen Regelung sind alle Beschäftigten, die Kontakt zu Patienten haben. Das gilt natürlich für Ärzte und Pflegepersonal, unter Umständen aber auch für Reinigungskräfte und Küchenpersonal.

Medizinisches Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen Impfschutz bzw. Immunität gegen Masern ab diesem Datum nachweisen können. Für Personen, die schon länger beschäftigt sind, gilt das ab dem 31. Juli 2020. Ggf. ist auch die ärztliche Bescheinigung einer gesundheitlichen Kontradiktion gegen die Masern-Schutzimpfung zulässig.

Was passiert, wenn man sich nicht impfen lässt?

Ohne ausreichenden Masern-Impfschutz dürfen Kinder nicht in Kitas, Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen aufgenommen werden. Geschieht dies dennoch, drohen den Eltern bzw. den Leitungen der Einrichtungen Geldbußen von bis zu 2.500 Euro. Mit diesem Bußgeld muss auch nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen rechnen. Beschäftigte, die der Masern-Impfpflicht bis zum Stichtag nicht nachgekommen sind und auch keine Immunität gegen Masern nachweisen können, dürfen nicht länger in den genannten Einrichtungen arbeiten.

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Zukünftig dürfen alle Ärzte unabhängig ihrer Fachrichtung Impfungen durchführen.

Alle Ärzte dürfen impfen

Um die Impfprävention zu stärken, sieht das Gesetz darüber hinaus vor, dass zukünftig alle Ärzte unabhängig ihres Fachgebiets Schutzimpfungen durchführen dürfen. Das bietet die Möglichkeit, den Impfstatus von Kindern und Erwachsenen bei jedem Arztbesuch zu überprüfen und fehlende Impfungen schnellstmöglich nachzuholen. Von dieser Regelung sind nur Zahnärzte ausgenommen.

Digitaler Impfpass

Das Masernschutzgesetz lässt es außerdem zu, dass Ärzte die Impfdokumentation nicht mehr wie bisher üblich nur schriftlich bestätigen dürfen, sondern auch elektronisch. Hier bietet sich die Einführung eines digitalen Impfpasses an, der es u.a. ermöglicht, den Patient automatisch an Folge- und Auffrischimpfungen zu erinnern.

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