Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland ist dual aufgebaut, es unterteilt sich folglich in öffentliches und autonomes Recht. Während auf öffentlicher Seite verschiedene Verordnungen die Arbeitsschutzgesetze konkretisieren, erfolgt das auf autonomer Seite durch die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger. Alle Details zu Hintergründen und Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften, kurz UVV, lesen Sie hier.

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Ziele der Unfallversicherungsträger

Den Unfallversicherungsträgern kommt gemäß §14 SGB VII die zentrale Aufgabe zu, die Entstehung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Um diesem Präventionsauftrag nachzukommen, erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften (UVV).

Während früher je nach Unfallversicherungsträger in BG-Vorschriften, GUV-Vorschriften und die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz unterschieden wurde, werden diese nun allesamt unter den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften) zusammengefasst.

Die DGUV-Vorschriften werden nochmals durch verschiedene Regeln und Grundsätze konkretisiert, z.B. durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Sie sollen den Unternehmern und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zusätzliche Unterstützung leisten.

Rechtsverbindlichkeit der Unfallverhütungsvorschriften

Bei den Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich zwar um autonomes Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften. Das nimmt ihnen jedoch nicht ihre Rechtsverbindlichkeit. So stellen die Unfallverhütungsvorschriften für jedes Unternehmen und jeden bei der DGUV Versicherten verbindliche Pflichten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz dar.

Die Einhaltung der UVV wird von den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften überwacht. Sollten Ordnungswidrigkeiten auffallen, können die Aufsichtspersonen teils hohe Strafzahlungen i.H.v. mehreren tausend Euro verhängen.

Inhalte der Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallversicherungsträger erlassen u.a. Unfallverhütungsvorschriften über:

  • Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen müssen,
  • das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Maßnahmen (z.B. arbeitsmedizinische Untersuchungen) bei Tätigkeiten, die für Versicherte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
  • die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
  • die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die der Unternehmer abhängig von dem im Betrieb vorherrschenden Gefahrenpotential und der Zahl der Beschäftigten bestellen muss.

Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften

Als allgemeine Unfallverhütungsvorschriften gelten die DGUV Vorschriften 1-3. Sie finden in nahezu allen Betrieben und Branchen Anwendung und sind somit von allen Unternehmern und Versicherten zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: beinhaltet die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“: trifft Aussagen über die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“: macht Vorgaben zum sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln für Betreiber und Anwender.

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen unterliegen regelmäßig stattfindenden Elektrogeräteprüfungen. Hier wird zwischen Prüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel unterschieden.

Die  erfahrenen Prüfer der BAU MEDIZINTECHNIK GmbH führen diese Prüfungen bei Interesse gerne für Sie durch. Dazu kommen unsere Prüfer in Ihren Betrieb und versehen die entsprechenden Elektrogeräte nach erfolgreicher Prüfung mit einer entsprechenden Prüfplakette. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich für die Prüfungen Ihrer medizinischen und nicht-medizinischen Geräte interessieren.

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