Mutterschutz

Werdende und stillende Mütter unterliegen einem besonderen Schutz durch das Gesetz. So ist es Arbeitgebern zum Beispiel verboten, seinen schwangeren Beschäftigten zu kündigen. Die entsprechenden Vorschriften sind im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, schriftlich fixiert. Das Mutterschutzgesetz erfuhr Anfang 2018 eine umfassende Novellierung. Wir stellen Ihnen das neue Mutterschutzgesetz mit seinen wichtigsten Inhalten vor.

Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Vorschriften, die dem besonderen Schutz von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen dienen. Dazu gehören u.a. Kündigungsschutz, der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. Geschützt werden nicht nur die Mütter, sondern auch ihre Kinder, egal ob geboren oder ungeboren. Adoptivmütter sind vom Mutterschutzgesetz ausgenommen.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen ungeachtet ihres Arbeitsverhältnisses. Mutterschutz können also auch Frauen in Anspruch nehmen, die in Teilzeit arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind, sich noch in der Ausbildung befinden, Home-Office machen oder Schülerin oder Studentin sind.

Der Mutterschutz greift ungeachtet der Nationalität, solange man in Deutschland arbeitet oder für das bestehende Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Auch wenn Mütter für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig sind, werden sie also vom Mutterschutzgesetz erfasst. Das Mutterschutzgesetz gilt allerdings nicht für selbstständig arbeitende Frauen und Hausfrauen.

Was ist die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist bezieht sich auf den Zeitraum vor und nach der Geburt, in dem die Frauen nicht arbeiten dürfen. In der Regel beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher zur Welt, stehen der Mutter trotzdem insgesamt 14 Wochen Mutterschutzfrist zu. Manchmal endet die Mutterschutzfrist auch erst zwölf Wochen nach der Geburt. Das ist der Fall, wenn

  • es sich bei dem Neugeborenen im medizinischen Sinne um eine Frühgeburt handelt (vor SSW 37 geboren oder mit einem Gewicht von unter 2.500g),
  • Zwillinge oder Mehrlinge geboren wurden,
  • das Kind mit einer Behinderung zur Welt gekommen ist.

Arbeitnehmerinnen können nur vor der Geburt und nur auf ausdrücklichen Wunsch auf die Mutterschutzfrist verzichten. Der Arbeitgeber kann werdende Mütter nicht dazu zwingen, noch bis zur Geburt weiter zu arbeiten. Nach der Geburt gilt für die gesamte Dauer der nachgeburtlichen Schutzfrist ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ausnahmen bestehen für Schülerinnen und Studentinnen und Mütter, die eine Totgeburt erlitten haben und selbst den Wunsch hegen, wieder arbeiten zugehen.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Für alle werdenden und stillenden Mütter gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko durch eine unverantwortbare Gefährdung für die Mutter selbst oder ihr Kind darstellen würde. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so umgestalten, dass dieser für Mutter und Kind sicher ist. Ist das nicht möglich, muss er die Betroffene an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Wenn auch das nicht geht, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Unverantwortbare Gefährdungen ergeben sich z.B. durch:

  • Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)
  • Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Arbeiten, bei denen besondere Gefahr besteht, eine Berufskrankheit zu erleiden
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm
  • Arbeiten, bei denen die Frauen regelmäßig Lasten mit einem Gewicht von über 5 kg heben müssen
  • Akkord- und Fließbandarbeit

Beschäftigungsverbote können auch von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn der individuelle Gesundheitszustand der Mutter dies erfordert. Dann handelt es sich um ein ärztliches Beschäftigungsverbot.

Wann muss man den Chef informieren?

Schwangeren Arbeitnehmerinnen steht es frei, wann sie ihren Chef über die Schwangerschaft informieren wollen. Der Gesetzgeber empfiehlt, dies dem Vorgesetzten mitzuteilen, sobald man selbst von der Schwangerschaft weiß. Das kommt nicht nur dem Arbeitgeber zugute, der die Zeit der Abwesenheit rechtzeitig planen kann. Auch die werdende Mutter profitiert entsprechend früher von dem besonderen Schutz durch den Gesetzgeber, z.B. dem Kündigungsschutz.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt, bevor Sie ihn über Ihre Schwangerschaft informiert haben, haben Sie noch zwei Wochen Zeit, um rückwirkend von Ihrem Kündigungsschutz Gebrauch zu machen.