Berufskrankheit: Was ist das?

Ob es sich bei einem Unfall tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt, kann in der Regel leicht bestimmt werden. Weitaus schwieriger ist es bei der Beurteilung, ob eine Krankheit als Berufskrankheit zu werten ist. Wir erklären, was man unter dem Begriff versteht und wann eine Berufskrankheit als solche anerkannt wird.

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Was ist eine Berufskrankheit?

Die Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die eine versicherte Person in Folge ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. In der Regel handelt es sich dabei um Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Lärmschwerhörigkeit,
  • durch chemische Substanzen hervorgerufene Krankheiten,
  • insbesondere im Gesundheitsdienst auch Infektionskrankheiten.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der ausgeführten Arbeit und dem Krankheitsbild besteht. Das heißt, dass die betroffene Person der spezifischen gesundheitsschädlichen Wirkung an ihrem Arbeitsplatz in deutlichem höherem Ausmaß als der Rest der Bevölkerung ausgesetzt sein muss.

Auch Krankheiten, die nicht explizit in der Verordnung genannt sind, können in Einzelfällen „wie eine Berufskrankheit“ behandelt werden. Auch hier gilt jedoch, dass die betroffene Person durch ihre Arbeit bedingt einer nachweislich deutlich erhöhten gesundheitsschädigenden Wirkung ausgesetzt ist. Der bloße Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Erkrankung genügt also nicht, um letztere als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Aus diesem Grund gelten auch keine Volkskrankheiten wie Muskel-Skelett-Erkrankungen als Berufskrankheiten.

Berufskrankheit melden

Besteht bei einem Patienten bzw. einer Patientin Verdacht auf eine Berufskrankheit, sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, dies beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Ebenso können Krankenkassen diese Aufgabe übernehmen. Natürlich sind aber auch die Betroffenen selbst dazu berechtigt, sich an ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft zu wenden, wenn sie fürchten, unter einer Berufskrankheit zu leiden.

Beurteilungsverfahren

Nach Eingang der Verdachtsmeldung beim Unfallversicherungsträger tritt dieser in Kontakt mit dem Erkrankten und klärt mit diesem zunächst Kranken- und Arbeitsvorgeschichte. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn die Ursache der Erkrankung schon einige Jahre zurückliegt, z.B. bei der Durchführung von Asbestarbeiten.

Oft findet daraufhin eine Arbeitsplatzbegehung statt, im Rahmen derer Messungen potenzieller Belastungen durchgeführt werden. Häufig werden auch weitere Personen zurate gezogen, darunter Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte sowie Kolleginnen und Kollegen. Wurde eine Gefährdung festgestellt, gilt es zu klären, ob diese für den Ausbruch der Krankheit verantwortlich ist. Dazu holt der Unfallversicherungsträger ein Sachverständigengutachten von einem externen Facharzt ein. Auch der zuständige Gewerbearzt wird in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.

Sollte tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegen, bemüht sich die Unfallversicherung in der Folge darum, die Folgen dieser abzuschwächen und eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands zu vermeiden. Mindern die körperlichen Beeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen um mindestens 20 Prozent, besteht Rentenanspruch.

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Was tun, wenn die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt wird?

Konnte der Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht bestätigt werden, haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ändert der Unfallversicherungsträger auch dann seine Meinung nicht, ist eine Klage vor dem Sozialgericht denkbar.

Um eine Leistungsverweigerung fürchten müssen Erkrankte aber in keinem Fall. Wenn der Unfallversicherungsträger nicht zahlt, kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die erforderliche medizinische Versorgung auf.