Arbeitsunfähigkeit: Definition, Gründe, Meldepflicht

Wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bedeutet das allgemein, dass eine Person aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht länger dazu in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuführen, oder sich ihr Gesundheitszustand dadurch noch verschlimmern würde. Erfahren Sie im Glossar von BAU MEDIZINTECHNIK, ab wann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und welche Meldepflichten bestehen.

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Ab wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit stammt aus dem Arbeits- und Sozialrecht und beschreibt den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aufgrund von Krankheit oder Verletzung nicht dazu in der Lage ist, seine bzw. ihre regulären Tätigkeiten am Arbeitsplatz auszuführen bzw. wenn letzteres zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen würde.

Wichtig dabei ist zu beachten: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Krankheit gleichzusetzen. Ein Beispiel verdeutlich das sehr gut: Verletzt sich ein Büroangestellter am Bein, liegt eine Erkrankung vor. Diese hindert ihn aber nicht daran, seine Arbeit auszuführen. Somit gilt er nicht als arbeitsunfähig.

Welche Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gibt es?

Eine Arbeitsunfähigkeit tritt in erster Linie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit oder einer Verletzung auf. Eine solche Krankheit kann sowohl körperlicher als auch psychischer Natur sein. So resultieren die meisten Arbeitsunfähigkeiten neben Erkrankungen des Atmungssystems und Muskel-Skelett-Erkrankungen aus psychischen Leiden. Auch ein Kuraufenthalt kann eine Arbeitsunfähigkeit bedingen.

In jedem Fall muss eine ärztliche Attestierung vorliegen, damit eine Arbeitsunfähigkeit als ebensolche anerkannt wird. Ein ärztliches Attest wird ausgestellt, wenn der oder die Arbeitnehmende aufgrund der vorliegenden Leistungsbeeinträchtigung nicht dazu in der Lage ist, seinen bzw. ihren arbeitsvertraglichen Pflichten angemessen nachzukommen.

Melde- und Nachweispflichten

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er seinen Vorgesetzten unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, also bereits am ersten Tag. Tut er dies wiederholt nicht, kann eine Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar die Kündigung drohen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszuhändigen. Diese wird auch von der gesetzlichen Krankenkasse gefordert, muss aber nur in Ausnahmefällen Angaben zur Art der Erkrankung beinhalten, z.B. bei Ansteckungsgefahr. Blind auf die 3-Tage-Regel verlassen sollte sich trotzdem niemand, Arbeitgeber sind nämlich dazu berechtigt, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest einzufordern. Informationen dazu finden Beschäftigte in ihrem Arbeitsvertrag.

Ist jemand länger als in der Krankschreibung angekündigt arbeitsunfähig, ist sofort ein neues Attest einzureichen. Auch wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs erkrankt, muss er das seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Dann hat er aber auch das Recht, seine versäumten Urlaubstage nachzuholen.

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Das Recht auf Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben gemäß §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bis zu sechs Wochen lang das Recht auf Entgeltfortzahlung. Besteht auch nach Ablauf der sechs Wochen noch Arbeitsunfähigkeit, übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von maximal 72 Wochen.

Diese Regelung greift auch bei geringfügig Beschäftigten, nicht jedoch bei Mitarbeitenden, die noch keine vier Wochen im Betrieb beschäftigt sind. Ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls eingetreten, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Entgeltfortzahlung. In diesem Fall spricht man auch nicht von Krankengeld, sondern von Verletztengeld.