Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für den Umgang mit Biostoffen
Arbeitsschutz

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für den Umgang mit Biostoffen

Bei der Arbeit mit Biostoffen kann es immer wieder zu Ansteckungen kommen. Arbeitet ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin beispielsweise mit Zellkulturen von gefährlichen Erregern, so kann durch unsachgemäßen Umgang oder Arbeitsunfälle zuweilen eine Infektion stattfinden. Um das Risiko so gering wie möglich zu halten, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gerade beim Umgang mit Biostoffen regelmäßig durchgeführt oder zumindest angeboten werden.

Diese Vorsorge gilt aber nicht ausschließlich für den Umgang mit Biostoffen, sondern deckt zahlreiche Berufsfelder ab, um die Gesundheit aller Arbeitnehmenden bestmöglich zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass sich Arbeitgeber und Betriebsärzte daran halten, gibt es die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 

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Was ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt offiziell seit dem Jahr 2008 und dient dazu, mehrere einzelne Verordnungen aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nun in einem rechtlichen Dokument in sich zu vereinen. Ihr Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und die Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dazu zählt selbstverständlich der Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch zahlreiche weitere gesundheitliche Risiken, die durch die Arbeit entstehen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hebt hervor, wie wichtig es für Betriebsärzte ist, die individuellen Umstände eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Hierbei handelt es sich um die allgemeinhin als G-Grundsätze bekannten Richtlinien, an denen sich Betriebsärzte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge orientieren sollen. Im Alltagsgebrauch ist die G-42 noch immer als der Grundsatz für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung bekannt.

Wann ist eine Vorsorgeuntersuchung Pflicht?

Im Rahmen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es sowohl einen Teil zur Pflichtvorsorge als auch einen Teil zur Angebotsvorsorge. Die Pflichtvorsorge muss vor Beginn der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen erfolgen. Es kommt auf die spezifische Tätigkeit an, ob eine Vorsorge verpflichtend ist oder optional.

Der Abschnitt zur Pflichtvorsorge gilt für Arbeiten mit:

  • Gefahrstoffen,
  • biologischen Arbeitsstoffen (einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen),
  • physikalischen Einwirkungen,
  • Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte der Gruppe 2 und 3 erforderlich sind oder die an einem der dort aufgeführten Orte stattfinden.

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie detaillierte Auflistungen darüber, welche Gefahrstoffe o.ä. unter den Bereich der Pflichtvorsorge fallen und welche in die Kategorie der Angebotsvorsorge fallen.

Fällt eine Arbeit unter den Schutz der Biostoffverordnung, muss also zunächst geprüft werden, ob sie als sogenannte Pflichtvorsorge durchgeführt werden muss oder ob sie nur als Angebotsvorsorge dem Arbeitnehmenden nahegelegt werden darf. Die Pflichtvorsorge gilt sowohl für gezielte als auch für zahlreiche nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Von einer gezielten Tätigkeit spricht man, wenn der Biostoff direkt Gegenstand bei der Arbeit ist. Das eingangs erwähnte Beispiel mit den Zellkulturen im Labor wäre demnach eine gezielte Tätigkeit und das damit verbundene Risiko also prinzipiell bereits bekannt. Zu Bereichen, in denen es zu nicht gezielten Tätigkeiten kommt, bei denen jedoch trotzdem eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, zählen beispielsweise Pflegeeinrichtungen.

Wann gilt die Vorsorgeuntersuchung als Angebotsvorsorge?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge schreibt ebenfalls detailliert vor, unter welchen Umständen der Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen sowie physikalischen Einwirkungen und bei welchen Tätigkeiten eine Angebotsvorsorge gelten sollte. Dies bedeutet, dass die Vorsorgeuntersuchung vom Arbeitgeber nachweislich angeboten werden muss. So sollte der Arbeitgeber beispielsweise denjenigen Arbeitnehmern Vorsorgeuntersuchungen anbieten, bei denen der Kontakt mit einem der Gefahrstoffe, die eine Pflichtvorsorge beanspruchen, nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.

Auch Bildschirmarbeit ist ein häufiger Anlass für eine Angebotsvorsorge, da diese Augen belasten oder Rückenbeschwerden mit sich bringen kann. Ein Angebot muss immer schriftlich oder in Textform erfolgen, beispielsweise per Schreiben oder Mail.

Ablauf einer Vorsorgeuntersuchung

Bevor die eigentliche Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird, erhebt der Betriebsarzt mittels Fragebogen Daten zur medizinischen Vorgeschichte der zu untersuchenden Person. Mit eingeschlossen werden beispielsweise Impfschutz, aber auch relevante Vorerkrankungen – der Fragebogen ist einer Anamnese also sehr ähnlich.

Die tatsächliche Vorsorgeuntersuchung findet dann in zwei Teilen statt:

  • Im ersten allgemeinen Teil werden standardmäßig eine Blutuntersuchung im Labor, ein Urintest sowie eine ärztliche Routineuntersuchung durchgeführt.
  • Der zweite Teil der Vorsorgeuntersuchung ist dann speziell auf den jeweiligen Biostoff ausgerichtet und orientiert sich an der Gefährdungsbeurteilung.

Der Umfang des zweiten Teils ergibt sich hierbei immer aus den individuellen Umständen. Wurde beispielsweise im ersten Teil ein ausreichender Impfschutz gegen den Erreger oder auch gegen durch Biostoffe ausgelöste Erkrankungen festgestellt, so ist eine weitere Beratung darüber hinaus in der Regel nicht mehr erforderlich.

Zu einer vollständigen Vorsorgeuntersuchung gehört allerdings auch eine Aufklärung der Beschäftigten über hygienische Maßnahmen im Arbeitsbereich, Erklärungen zu Schutzkleidung und möglichen Übertragungswegen. Auch die ausreichende Immunisierung – beispielsweise durch den bereits genannten Impfschutz – wird hier angesprochen und auf Wunsch ausgeführt. Wichtig ist: Eine Impfung durch den Betriebsarzt darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten vorgenommen oder angeordnet werden, selbst wenn in bestimmten Branchen eine Impfpflicht besteht.

G42 2

Eine Vorsorgeuntersuchung beginnt in der Regel mit einer Blutuntersuchung im Labor, einem Urintest und einer ärztlichen Routineuntersuchung.

Wiederholung der Vorsorgeuntersuchung

Bei einer Wiederholung der Untersuchung können die zeitlichen Abstände im Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Im Normalfall wird die Vorsorgeuntersuchung beim Umgang mit Biostoffen vor dem Arbeitseinsatz vorgenommen. Ein Jahr später folgt die Nachuntersuchung. Weitere Wiederholungen finden dann meistens alle drei Jahre statt.

Bei Impfschutz oder einer anderweitigen Immunisierung ergeben sich häufig andere Untersuchungsabstände. Allerdings wird die Untersuchung auch immer dann durchgeführt, wenn es einen konkreten Anlass gibt, von einer Infektion auszugehen. Das ist beispielsweise nach einer Verletzung am Arbeitsplatz oder einem Unfall der Fall. Auch wenn der Arbeitnehmende oder sein jeweiliger behandelnder Arzt den Verdacht hat, eine Erkrankung könnte Folge vom Umgang mit Biostoffen sein, muss mittels einer Vorsorgeuntersuchung sichergestellt werden, dass der Beschäftigte weiterhin im Arbeitsbereich eingesetzt werden kann.

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Die Analyse des Arbeitsplatzes auf eventuelle technische Schwachstellen, die Durchführung arbeitsplatzorientierter Auswertungen sowie die Bewertung der Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Umgang mit bestimmten Biostoffen – all das gehört zu unserem Leistungsportfolio für ein individuell auf Ihren Betrieb zugeschnittenes Betreuungskonzept.

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